Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Fotografie entdeckte sein Foto in einer privaten Ebay-Auktion. Es wurde dort verwendet, um für den Weiterverkauf eines Reifens zu werben. Der Rechteinhaber ging daraufhin gegen den Verkäufer vor. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Es erklärte, dass es sich um einen sogenannten „einfach gelagerten Fall“ handle. Dagegen legte der Rechteinhaber Berufung ein.
Aber auch das Landgericht Köln erklärte ihm jetzt, dass es erwägen würden, die Berufung zurückzuweisen (Aktenzeichen 28 S 10/11). Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass sie sich der Meinung der Vorinstanz anschließen würden und auch davon ausgingen, dass es sich um einen „einfach gelagerten Fall“ handle.
Der Beklagte habe das Foto schließlich nur für eine private Ebay-Auktion genutzt. Seine Handlung sei also nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Zudem habe der Beklagte die Fotografie nur einmal verwendet, so dass von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen sei. Dies habe die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro zur Folge.
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