In einem Internetforum postete ein Nutzer einen kritischen Beitrag über den Vertrieb von Diätmitteln und zählte mehrere Firmen auf. Im Rahmen seines Beitrages nannte er auch Informationen über eine Person, die bei mehreren dieser Unternehmen Geschäftsführer war.
In dem Thread wurde der Name, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift genannt. Alle Daten, die im Forum erwähnt wurden, wurden so auch im Handelsregister veröffentlicht. Der Geschäftsführer sah darin dennoch einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht und zudem eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er klagte daher gegen den Betreiber des Forums.
Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 7 U 134/10). Die Veröffentlichung sei datenschutzrechtlich rechtmäßig, da nur solche Daten publiziert worden seien, die durch die Nennung im Handelsregister ohnehin bekannt gewesen seien.
Somit seien lediglich allgemein zugängliche Informationen benannt worden. Das Datenschutzrecht bestimme, dass in solchen Fällen eine öffentliche Nennung grundsätzlich erlaubt sei. Geregelt ist das in Paragraf 28, Absatz, 1 Nummer 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. Dasselbe gelte in puncto Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Die öffentliche Nennung der Daten geschehe im Rahmen einer Meinungsäußerung und sei somit durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt.
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