Ein Autor, der bereits mehrere bekannte Bücher herausgegeben hatte und auch eigene Abendauftritte veranstaltete, hatte sich über Google geärgert. Der Grund: Nach Eingabe seines Namens in das Suchfeld zeigte Google auch den Auszug eines Artikels an, der in einer großen Tageszeitung erschienen war. In diesem sogenannten Snippet hieß es: „Showbusiness: Eklat – (…) tritt unter Buhrufen ab…“ Klickte der Nutzer jedoch auf das Snippet und gelangte so auf die verlinkte Webseite, konnte er den ganzen Artikel lesen und erkennen, dass es sich eindeutig um einen satirischen Bericht handelte.
Der Autor war der Auffassung, dass das Snippet sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze und Google für diesen Rechtsverstoß hafte. Er verlangte daher, dass Google das Snippet entferne und versuchte, diesen Anspruch vor Gericht durchzusetzen.
Das Kammergericht Berlin wies das Begehren jedoch zurück und gab Google Recht (Aktenzeichen 10 U 59/11). Es führte in seiner Begründung aus, dass Google nicht verpflichtet sei, (möglicherweise rechtsverletzende) Snippets manuell zu entfernen. Dem durchschnittlich aufmerksamen User sei durchaus bewusst, dass der Inhalt von Suchmaschinen vollautomatisch erfasst werde und niemals den gesamten Inhalt und die Kernaussage des eigentlichen Inhalts der verlinkten Webseite aufzeigen könne.
Die Aussagen und die Snippets müssten immer im Rahmen der vom Medium und der Technik vorgegebenen Verhältnisse betrachtet werden. Die von Google angezeigten Snippets könnten daher nicht als Zusammenfassung der Internetseiten gesehen werden. Dies ist nach Ansicht des Berliner Gerichts derartig eindeutig, dass Google nicht haftet.
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