Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Musikstück stellte fest, dass dieses im Internet urheberrechtswidrig in einer P2P-Musiktauschbörse zum Download angeboten wurde. Er schickte dem seiner Ansicht nach dafür Verantwortlichen daraufhin eine Abmahnung. Dieser teilte jedoch mit, dass er die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen habe: Ein Dritter müsse sich über sein WLAN eingewählt habe. Der Rechteinhaber war der Auffassung, dass der Beklagte trotzdem hafte. Zumindest komme eine Störerhaftung in Betracht und klagte.
Das Amtsgericht Hamburg gab dem Kläger Recht (Aktenzeichen 36a C 71/11). Der Beklagte hafte als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung über sein WLAN. Das Gegenteil habe er nicht nachweisen können. Die Aussage, er verwende keine Software, die zum Download der Lieder geeignet sei, reiche nicht aus.
Zudem stellte das Gericht klar, dass der Upload eines einzigen Musikalbums bereits das sogenannte „gewerbliche Ausmaß“ erreiche. Eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro komme damit nicht in Betracht. Den Streitwert von 6000 Euro sah das Gericht als angemessen und ausreichend an.
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Ein Abmahnschreiben wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung ist kein Grund zur Panik. ZDNet zeigt, wie man die Folgen mit einem kühlen Kopf und den richtigen Schritten minimiert.
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