Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Streit zwischen Microsoft und einem Händler um die Weiterverwendung von Echtheitszertifikaten für Software auf die Seite des Softwareanbieters gestellt (Aktenzeichen I ZR 6/10). Der Händler hatte von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software „Windows 2000“ sowie von den Computern abgelöst Echtheitszertifikate erworben. Die Zertifikate brachte er an den Recovery-CDs an und verkaufte sie weiter. Microsoft klagte dagegen, dass somit Datenträger mit Echtheitszertifikaten verkauft wurden, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Das Unternehmen sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte.
Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 6 O 439/07) als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 6 U 160/08) hatten den Händler bereits zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass er Microsoft eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Jetzt hat auch der für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revision des Händlers zurückgewiesen.
Nach Ansicht der Richter sind zwar die vertriebenen Datenträger und Computer, an denen die Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung von Microsoft in Verkehr gebracht worden, das Unternehmen könne aber aus berechtigten Gründen den Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs untersagen. Verbraucher nähmen bei einem mit Echtheitszertifikat versehenen Datenträger schließlich an, dass dieser von Microsoft oder zumindest mit dessen Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Dies sei jedoch nicht der Fall.
In einem früheren Streit zwischen Microsoft und einem Händler um die Verwendung von Echtsheitszertifikaten hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugunsten des Verkäufers entschieden (Aktenzeichen 2-6 O 117/08). Demnach ist der Verkauf eines gebrauchten Computers mit Microsoft-Echtheitszertifikat auf dem Gehäuse auch dann erlaubt, wenn dessen Festplatte die ursprünglich aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und ihm kein Datenträger mit dieser Software beigefügt ist. Der Verkäufer begeht nach Ansicht des Gerichts weder eine Urheberrechtsverletzung noch zielt er darauf ab, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen.
In einem weiteren Streit um Echtsheitszertifikate hatte ebenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch gegen den Händler entscheiden (Aktenzeichen 11 W 15/09). Allerdings sprach die Situation hier deutlich gegen den Händler: Er hatte über Ebay mehrere gebrauchte, ursprünglich von Microsoft stammende Echtheitszertifikate angeboten und als Lizenzen beworben.
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