Facebook-Nutzer haben in mehreren US-Bundesstaaten Klagen gegen das Social Network eingereicht. In Mississippi wirft Brooke Rudledge dem Unternehmen Bespitzelung vor, da es gegen Abhörgesetze auf Bundesebene verstoßen habe. Facebook ist zwar keine Telefongesellschaft, soll aber vielfach Cookies zum Tracking der Nutzer selbst dann noch eingesetzt haben, wenn sie sich bei Facebook ausgeloggt hatten. Ähnliche Klagen wurden in anderen US-Bundesstaaten eingereicht, darunter Kansas, Kentucky und Louisiana.
Facebook hat die Vorwürfe wiederholt bestritten, inzwischen aber die Cookies nach eigenen Angaben dahingehend verändert, dass sie nach dem Ausloggen keine eindeutigen Informationen mehr enthalten, die den Benutzer identifizieren könnten. Brooke Rudledge hat den Status einer Sammelklage beantragt, um Millionen von Nutzern vertreten zu können. In der Klage wirft er Facebook weiterhin Vertragsbruch, ungerechtfertigte Bereicherung und Verletzung seiner Privatsphäre vor.
„Bis zum 23. September 2011 hat Facebook die drahtgebundene oder elektronische Kommunikation seiner Nutzer verfolgt, gesammelt und gespeichert, darunter auch den teilweisen Surfverlauf von nicht mehr bei Facebook eingeloggten Nutzern“, stellt die Klageschrift fest. Der Kläger habe nicht zugestimmt oder Facebook anderweise ermächtigt, seine Kommunikation abzufangen, zu verfolgen, zu sammeln und zu speichern einschließlich des Surfverlaufs, während er nicht bei Facebook eingeloggt war.
In Louisiana reichte ein früherer Generalstaatsanwalt im Auftrag der Facebook-Nutzerin Janet Seamon eine fast identisch begründete Klage ein. Er möchte ebenfalls den Status einer Sammelklage erreichen, die auf erhebliche Schadenersatzbeträge für alle Nutzer zielt. Weitere Klagen wurden in den US-Bundesstaaten Kansas und Kentucky eingereicht, die außerdem die Offenlegung der von Facebook gesammelten Informationen verlangen.
Facebook wollte zu den Klagen bislang keine Stellung nehmen. Alle beziehen sich auf eine Bestimmung des „Wiretap Act“, der auf Bundesebene das Abhören drahtgebundener, mündlicher oder elektronischer Kommunikation verbietet. Ähnlich begründete frühere Klagen wurden abgewiesen, da Browser-Cookies nicht als Abhören betrachtet wurden und die Kläger Schwierigkeiten hatten, den entstandenen Schaden zu beziffern.
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