Urteil: Telekom muss Drosselung bei VDSL deutlich machen

Künftig darf die Deutsche Telekom nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten werben, wenn sie nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens die Geschwindigkeit drosselt. Darauf sei ausdrücklich hinzuweisen, urteilte das Landgericht Bonn (Az. 1 O 448/10; PDF) nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV). Das Urteil vom 19. September wurde erst jetzt veröffentlicht und ist noch nicht rechtskräftig. Nach Informationen der Nachrichtenagentur AFP hat die Telekom eine Berufung angekündigt.

Die Telekom hatte laut VZBV das Paket „Call & Surf Comfort“ als „Unsere schnellste DSL-Verbindung“ beworben, ebenso als „Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s“- „ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung“. Im Kleingedruckten eines PDF-Dokuments wies der Anbieter jedoch darauf hin, dass sich der Internetzugang auf 6 MBit/s verlangsamt, sobald ein monatliches Datenvolumen von 100 GByte überschritten wird.

Das Gericht stufte die Werbung der Telekom als irreführend ein, weil der Verbraucher bei dem Angebot davon ausgehe, dass keine Drosselung erfolge. Solche Aussagen seien zudem kaufentscheidend. Der Hinweis im Kleingedruckten reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Es fehle zudem ein Hinweis bei Tarifdetails und Vertragsbedingungen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht der Telekom ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Mitte August hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mehrere Mobilfunkanbieter wegen ihrer Werbung für mobile Flatrate-Angebote abgemahnt und einstweilige Verfügungen erwirkt. Diese untersagten den Providern, im Internet mit Pseudo-Datenflatrates zu werben, bei denen die Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines bestimmten Volumens automatisch gedrosselt wird.

Man habe die Geschwindigkeitsbegrenzung bislang noch gar nicht umgesetzt, zitiert AFP einen Sprecher der Telekom. „Insofern können wir die Aufregung nicht verstehen“. Auf die vertragliche Regelung weise das Unternehmen inzwischen in einer Fußnote hin. Es werde vor allem deshalb Berufung einlegen, weil die Werbeaussage „Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis – ohne Zeit- und Volumenbeschränkung“ auch mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung richtig sei.

ZDNet.de Redaktion

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