Eine Nachrichtenagentur hatte gegen den Betreiber eines Online-Portals geklagt. Dieser hatte auf seinem Portal kurze Nachrichtentexte verbreitet. Die Agentur behauptete, die ausschließlichen Nutzungsrechte daran zu besitzen. Auch war sie der Ansicht, dass die Verbreitung ohne ihre Einwilligung einen Urheberrechtsverstoß darstelle. Der Portalbetreiber dagegen glaubte nicht, dass die kurzen Texte, die er zum Teil bereits auf anderen Portalen gefunden hatte, urheberrechtlich geschützt seien.
Das Landgericht Bonn gab der Klage jedoch weitestgehend statt (Aktenzeichen 14 O 184/10). Der größte Teil der durch den Beklagten übernommenen Texte sei urheberrechtlich geschützt. Grundsätzlich sei einem Text Urheberrechtsschutz zuzusprechen, wenn er eine individuelle Prägung und eine charakteristische Sprache aufweise.
Diese Voraussetzungen könnten einige Nachrichtentexte per se nicht erfüllen. Meist prägten einen Nachrichtentext eine zurückhaltende Sprache und neutrale Formulierungen. Dennoch komme ein Urheberrechtsschutz in Betracht. Dieser resultiere aber vor allem aus der Auswahl des Themenschwerpunkts und der damit zusammenhängenden vielfältigen Darstellung des Inhaltes.
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