Ein Fotograf klagte gegen einen Ebay-Nutzer, weil dieser für eine private Auktion ein Bild von ihm verwendet hatte. Der Fotograf legte in der Klagschrift einen Streitwert von 6300 Euro fest. Die Vorinstanz folgte dem Streitwertvorschlag. Dagegen legte der Ebay-Verkäufer Beschwerde ein.
Er hatte damit vor dem Oberlandesgericht Braunschweig Erfolg (Aktenzeichen 2 W 92/10). Die Richter betonten, dass die Bemessung des Streitwerts in urheberrechtlichen Angelegenheiten zwar grundsätzlich dem wirtschaftlichen Wert des Urheberrechts folge und zudem den Angriffsfaktor der Rechtsverletzung berücksichtige. Generalpräventive Erwägungen – also die Abschreckung – dürften dabei, anders als es beispielsweise im Strafrecht der Fall sei oder generell an anderen Gerichten gehandhabt werde, keine Rolle spielen.
Ein erhöhter Streitwert liege zudem nicht im Interesse des Urhebers, sondern belaste ihn sogar. Denn es bestehe die Gefahr, dass er einen Teil der Kosten des erhöhten Streitwerts selbst zu tragen habe. Was daher zur Abschreckung des Verletzers gedacht sei, treffe möglicherwiese den Inhaber der Urheberrechte selbst.
Hinsichtlich der Lizenzhöhe müsse auf den drohenden Lizenzschaden abgestellt werden, den der Betroffene in der Anspruchsstellung erklären und nachweisen müsse. Dabei sei es für die Streitwertbemessung unabhängig, ob die Höhe der normalerweise am Markt gezahlten Preise gerecht werde. Ausschlaggebend sei die Behauptung des Betroffenen, sofern diese nicht offenkundig falsch sei.
In Bezug auf den Unterlassungsanspruch müsse der Lizenzsatz dann verdoppelt werden, um den Interessen des Urhebers gerecht zu werden und weitere Verletzungen auszuschließen. Im vorliegenden Fall legte das Braunschweiger Gericht den Streitwert für den Unterlassungsanspruch mit 300 Euro fest. Dieser erhöhe sich um weitere 300 Euro; diese Summe setze sich aus 150 Euro Lizenzschaden und 150 Euro Verletzerzuschlag zusammen.
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