Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Berufung eines Bauunternehmens aus Lingen zurückgewiesen (Aktenzeichen 2 U 98/11). Das emsländische Unternehmen muss daher 16.849,90 Euro an einen in Osnabrück ansässigen Autozulieferbetrieb zahlen. Der Beschluss erging am 24. November 2011 und ist jetzt rechtskräftig geworden.
Hintergrund des Rechtsstreits waren Schachtarbeiten, die Mitarbeiter des Bauunternehmens am 26. August 2009 ausgeführt haben. Dabei wurde versehentlich ein im Erdreich verlegtes öffentliches Mittelspannungskabel der Stadtwerke Osnabrück beschädigt. Die Unterbrechung in der Stromzufuhr führte bei dem Autozuliefer dazu, dass sich Maschinen – große Pressen – wegen der Veränderung der sie steuernden Software nicht ohne Weiteres wieder hochfahren ließen. Die zerstörten Daten mussten zunächst von den Softwaretechnikern des Unternehmens neu auf die Computer heruntergeladen werden. Dabei fielen 374 Arbeitsstunden an. Diese muss das Bauunternehmen mit 40 Euro pro Stunde vergüten.
Das Landgericht Osnabrück sah es nach der Vernehmung eines Mitarbeiters der Stadtwerke und eines Angestellten des Klägers als erwiesen an, dass durch den Stromausfall ein Datenverlust eingetreten war. Es musste allerdings die Rechtsfrage beantworten, ob eine Zerstörung von Daten auf einer Festplatte eine Eigentumsverletzung gemäß Paragraf 823, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt. Denn erst dadurch lässt sich eine Schadenersatzpflicht begründen.
Das Landgericht kam zu der Ansicht, dass auch auf Datenträgern gespeicherte Sachdaten vom Eigentumsschutz umfasst sind. Bei der Speicherung auf magnetischen Datenträgern liege nämlich „eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vor“. Auch wenn die Daten lediglich neu vom Server heruntergeladen werden mussten, sei durch die Stromunterbrechung eine Eigentumsverletzung erfolgt (Aktenzeichen 14 O 542/10).
Die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, hat sich dieser Rechtsauffassung im Berufungsverfahren angeschlossen: Auf magnetischen Datenträgern gespeicherte Informationen sind vom Gesetz geschützt. Das Gericht hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob beim Kläger – zumindest teilweise – ein Selbstverschulden vorliegt, weil er die Steuerungseinheiten der Maschinen nicht wie bei Servern in der Regel üblich durch USV-Anlagen vor Stromausfällen gesichert hat. Dieser Aspekt sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, erklärte ein Sprecher auf Anfrage gegenüber ZDNet. Er hätte es aber eventuell werden können, wenn der Beklagte in seiner Verteidung darauf abgezielt hätte. Es ist jedoch nicht bekannt, ob eine Absicherung per USV bei der Art und Größe der Maschinen mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen wäre.
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