Tipps zur Rechtslage: Augen auf beim Geschenkeverkauf

Foto sind ein häufiges aber bei weitemn nicht das einzige mögliche Problem beim Onlineverkauf. Was passiert zum beispiel, wenn ein anderer den eigenen Ebay-Account nutzt? Mit der Frage hat sich auch schon die höchste Instanz auseinandergesetzt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs dazu lautet: Angebote, die unter missbräuchlicher Verwendung eine Ebay-Verkäuferkontos erstellt wurden, verpflichten den Kontoinhaber vertraglich nicht (Aktenzeichen VIII ZR 289/09). Und das, obwohl zum Zeitpunkt des Urteils die Ebay-AGB ganz klar etwas anderes aussagten: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ Allerdings muss der Kontoinhaber nachweisen, dass sie nicht von einem berechtigten Vertreter eingestellt wurden.

Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung war der Streit um einen Vorfall im Jahr 2008. Damals wurde unter Nutzung eines passwortgeschützen Ebay-Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von einem Euro zum Verkauf angeboten. Ein Interessent gab darauf ein Maximalgebot von 1000 Euro ab. Einen Tag danach wurde die Auktion durch Rücknahme des Angebots vorzeitig beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Inhaberin des Verkäuferkontos schriftlich auf, ihm die Gastronomieeinrichtung, deren Wert bei rund 34.000 Euro lag, gegen Zahlung von 1000 Euro zu überlassen. Diese kam der Aufforderung nicht nach. Also verlangte er Schadenersatz in Höhe von rund 33.000 Euro. Die Inhaberin des Kontos bestritt, für das Angebot verantwortlich zu sein. Es sei ohne ihre Beteiligung und ohne ihr Wissen von ihrem Ehemann eingestellt worden.

Ich war´s nicht und wenn, dann hat es keiner gesehen

Der BGH glaubte ihr. Seiner Ansicht nach sind auch bei Internetgeschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.

Wer die Kontaktdaten eines Ebay-Mitgliedskontos schlampig aufbewahrt, muss sich jedoch die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen nicht zurechnen lassen. Daran ändere auch der Absatz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay nichts. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen der Handelsplattform und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter.

Trotzdem empfiehlt sich ein sorgfältiger Umgang mit den Zugangsdaten und genau zu überlegen, wen man über seinen Ebay-Account Geschäfte machen lässt. Denn laut einer anderen, früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann der Inhaber eines Ebay-Accounts durchaus haften, wenn andere Personen unter Nutzung seines Mitgliedskontos Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen (Aktenzeichen I ZR 114/06).

In dem Fall hatte die Ehefrau eines Ebay-Mitglieds im Juni 2003 ohne dessen Wissen ein Halsband zum Einstiegspreis von 30 Euro angeboten. Die Beschreibung enthielt einen Hinweis auf die Marke Cartier. Der Schmuckhersteller sah darin eine Marken- und Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und klagte. Der Beklagte vertrat die Auffassung, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Ebay-Mitgliedskonto ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe.

Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage zunächst abgewiesen. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte keine Kenntnis von dem durch seine Ehefrau bei Ebay eingestellten Artikel gehabt habe und somit auch nicht für etwaige Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil jedoch aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen: Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht als Mittäter oder Teilnehmer.

Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Zugangsdaten des Mitgliedskontos erlangte. Der Haftungsgrund bestehe in der vom Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen „Gefahr einer Unklarheit“ darüber, wer unter Verwendung seiner Zugangsdaten bei Ebay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Vorzeitiger Abbruch einer Auktion

Der Streit um die Gastronomieeinrichtung hatte aber noch eine ganze Reihe anderer Ansatzpunkte für mögliche Rechtsstreitigkeiten. Zum Beispiel die Frage, was passiert, wenn eine Auktion vorzeitig abgebrochen wird. Auch damit hat sich der Bundesgerichtshof schon beschäftigt (Aktenzeichen VIII ZR 305/10). In dem Verfahren ging es um eine am 23. August 2009 für sieben Tage zur Auktion eingestellte gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör. Am folgenden Tag beendete der Verkäufer das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 Euro der Höchstbietende. Auch er fordert – ähnlich wie der Bieter auf die Gastronomieeinrichtung – vom Verkäufer Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Gebot und dem Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör.

Der Verkäufer berief sich darauf, dass ihm die Kamera am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden sei. In Paragraf 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay in der für die Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Ergänzend wird in den auf der Website von Ebay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Diesmal folgten die Richter den Ebay-AGB: Der BGH wies darauf hin, dass in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf auch der Verlust des Verkaufsgegenstands als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt wird. Darunter falle auch der Diebstahl. „Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen ‚Spielregeln‘ berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden“, so das oberste Gericht. Demnach ist ein Verkäufer auch im Fall des Diebstahls eines angebotenen Artikels zur Rücknahme des Angebots berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn ein Interessent bereits ein Gebot abgegeben hat.

Falscher Preis, falsche Kaufoption

Ein bei Ebay geschlossener Kaufvertrag kann durch den Verkäufer wirksam angefochten werden, wenn die „Sofort-Kauf-Option ab 1 Euro“ versehentlich eingestellt, aber das Objekt tatsächlich für den Betrag verkauft wurde. Der Käufer hat dann laut Landgericht Köln keinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages (Aktenzeichen 18 O 150/10).

In dem Fall hatte ein Verbraucher bei Ebay für einen Whirlpool die angegebene „Sofort-Kaufen-Option“ genutzt und diesen für 1 Euro bestellt. Der Verkäufer erklärte nur kurze Zeit später in einer E-Mail, dass er den Artikel doch nicht erworben habe: Einem Mitarbeiter sei ein Fehler unterlaufen als er die „Sofort-Kaufen-Option“ versehentlich eingestellt habe. Eigentlich hätte die Option „1 Euro Startpreis“ gewählt werden sollen. Der Ebay-Nutzer bestand aber auf der Lieferung des Whirlpools und klagte.

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Die Richter erklärten, dass der Anbieter des Whirlpools den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wirksam angefochten habe. Sie sahen es als erwiesen an, dass der Mitarbeiter diese wirtschaftlich völlig unsinnige Erklärung nicht willentlich abgegeben hat. Zwar bestehe auch bei der Option „1 Euro Startpreis“ die Gefahr, dass das Höchstgebot letztlich unter dem tatsächlichen Wert von 8000 Euro bleibt. In dem Fall hätte der Verkäufer den Vertrag jedoch erfüllen müssen.

Ein ähnlicher Fall wurde 2009 bereits einmal vor dem Amtsgericht Kassel verhandelt (Aktenzeichen 421 C 746/09). Auch das hessische Gericht hatte die Klage abgewiesen. Damals hatte ein Verkäufer ein neuwertiges iPhone ohne SIM-Lock angeboten. Der Käufer erwarb es per Sofortkauf für einen Euro. Eine halbe Stunde später teilte der Verkäufer ihm per E-Mail mit, dass bei der Angebotserstellung ein Irrtum unterlaufen sei: Es habe sich um eine Auktion mit dem Startpreis von einem Euro und nicht um ein Sofortkauf-Angebot handeln sollen.

Das Gericht wies die Klage jedoch ebenfalls ab. Es begründete das damit, dass durch Annahme des Sofortkauf-Angebots zum Preis von einem Euro zwar zunächst ein Vertrag zustande gekommen sei. Diesen habe der Verkäufer aber wegen Irrtums wirksam angefochten. Bei „verständiger Würdigung des Sachverhalts“, so die Richter damals, sei kein Zweifel daran zu hegen, dass der Verkäufer ein neuwertiges iPhone nebst Zubehör nicht für einen Euro verkaufen wollte.

Das heißt aber noch lange nicht, dass man sich als Verkäufer aus jeder ungünstig gelaufenen Auktion herausreden kann. Laut einem Urteil des Amtsgerichts München sind Verkäufe über Ebay auch dann gültig, wenn der Anbieter einen viel zu niedrigen Erlös für sein Produkt erhält und er es also unter Wert verkaufen muss (Aktenzeichen 223 C 30.401/07). Im konkreten Fall hat das Amtsgericht einem Käufer ein Auto für 100 Euro zugesprochen, für das dieser den Zuschlag erhalten hatte.

Der Verkäufer wollte mindestens 2100 Euro für sein Fahrzeug. Nachdem sein Angebot im ersten Anlauf jedoch auf kein Interesse stieß, tauchte es aus nicht nachvollziehbaren Gründen erneut bei Ebay auf – diesmal ohne die Nennung eines Mindestgebots. Hierfür bot der spätere Kläger 100 Euro und erhielt die Nachricht von Ebay, dass er das Auto erworben habe, da sich kein weiterer Käufer gemeldet habe.

Als der Käufer den Verkäufer anschrieb und das Fahrzeug haben wollte, weigerte sich dieser, es zu dem Preis herauszugeben. Daraufhin klagte der Käufer. Die zuständige Richterin gab ihm Recht: Das Einstellen eines Angebots auf Ebay stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar.

Da ein Mindestgebot nicht vorgelegen habe, sei der Verkauf zum Preis von 100 Euro zustande gekommen. Dies sei nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Außerdem sei nicht zu beanstanden, dass Gegenstände auch unter Wert verkauft würden. Der Verkäufer habe es versäumt, die Versteigerung rechtzeitig anzufechten.

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ZDNet.de Redaktion

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