Tipps zur Rechtslage: Augen auf beim Geschenkeverkauf

Nachdem die Weihnachtsgans verspeist, das zerfetzte Geschenkpapier zum Altpapier gebracht und die Verwandtschaft zur Tür hinauskomplimentiert wurde, sitzt so mancher auf dem Sofa und fragt sich, was mit den gut gemeinten aber schlecht ausgewählten Geschenken anzufangen ist. Die Frage wird oft nicht lang erörtert: Regelmäßig nach den Feiertagen erleben Ebay und andere Verkaufsplattformen einen Boom. Wer dort aber nicht ständig als Anbieter unterwegs ist, sollte sich aber vorher ein paar Gedanken machen, auf was er sich da einlässt und welche Folgen das haben kann – abgesehen davon, von Tante Erna erwischt zu werden, wie man den gerade erst erhaltenen schicken Norwegerpullover schon wieder verramscht.

ZDNet hat daher wichtige Urteile zum Handel bei Auktions- und Verkaufsplattformen zusammengefasst. Fast alle beziehen sich auf Ebay, einfach deshalb, weil es da in der Vergangenheit die meisten Nutzer und damit auch die meisten Missverständnisse gegeben hat. Aber fast alle Gerichtsentscheidungen gelten so auch für andere Portale.

Zunächst einmal ist auch bei Ebay und anderen Handelsplattformen all das verboten, was auch im echten Leben nicht erlaubt ist – zum Beispiel gefälschte Markenware zu verkaufen. Und dann sollte man sich so wie im richtigen Leben auch vor allem als Käufer anschauen, mit wem man es dzu tun hat. Die Kriminalpolizei empfiehlt dafür zum Beispiel Personensuchmaschinen. Und grundsätzlich sollte man rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden – denn man weiß nie, wohin es einen dabei verschlagen könnte.

Welches Gericht ist im Streitfall zuständig?

Bei Rechtsverletzungen, die durch Angebote über die Online-Auktionsplattform Ebay begangen wurden, gelten laut Landgericht Frankfurt am Main die Grundsätze des „fliegenden Gerichtsstandes“ (Aktenzeichen 2/3 S 7/09). Das Gericht begründet das damit, dass der Versand in ganz Deutschland angeboten wird. Was hat es mit dem „fliegenden Gerichtsstand“ auf sich?

Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist oft nicht ganz unerheblich, wo dieser ausgefochten wird. Schließlich gibt es gerade in neuen und umstrittenen Bereichen der Rechtsprechung, zu denen viele aus dem Internetrecht gehören, gewisse Auslegungsmöglichkeiten. Versierte Kläger suchen sich daher gerne das Gericht aus, bei dem sie sich aufgrund von Urteilen aus der Vergangenheit die besten Chancen ausrechnen. Andererseits erhöht sich bei Abmahnungen oder vergleichsweise kleinen Forderungen für den Gegner der Aufwand, wenn der Verhandlungsort weit weg von dessen Wohnsitz liegt – was wiederum seine Bereitschaft beeinflussen könnte, einer außergerichtlichen Einigung zuzustimmen.

Um Willkür diesbezüglich einzuschränken, ist im deutschen Zivilprozessrecht der sogenannte Gerichtsstand vorgesehen. Allgemeiner Gerichtsstand einer natürlichen Person ist in der Regel das dem Wohnsitz nächstgelegene zuständige Gericht.

Eine Ausnahme ist der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“, bei dem das Gericht zuständig ist, in dessen Gerichtsbezirk eine unerlaubte Handlung begangen wurde. Geschädigten soll so größtmöglicher Rechtsschutz gewährt werden. Ein Beispiel: Wenn ein Münchner in Hamburg die Zeche prellt, kann ihn der Wirt in Hamburg vor Gericht zur Verantwortung ziehen, und muss sich dafür nicht nach München begeben. Problematisch ist diese Sichtweise in Bezug auf das Internet. Da die „unerlaubte Handlung“ überall ausgeführt werden kann, wo sich eine Website „bestimmungsgemäß abrufen“ lässt kann man sich lange darüber streiten, welches Gericht zuständig ist und wann der „fliegende Gerichtsstand“ zur Anwendung kommen kann.

Das ist aber im Handel über Ebay ein verbreitetes Problem. Das Frankfurtr Gericht hat das so gelöst: Da der Beklagte bei seinem Angebot einen Versand nach ganz Deutschland vorgesehen habe, war das Angebot war darauf ausgerichtet, Käufer im gesamten Bundesgebiet anzusprechen. Also kann auch übrall geklagt werden. Wer das nicht will, muss das Angebot auf seinen Amtsgerichtsbezirk beschränken. Aber diese Option gibt es bei Ebay noch nicht.

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ZDNet.de Redaktion

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