Der Betreiber eines Online-Branchenbuchs hatte Google auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hintergrund war, dass beim Eintrag bestimmter Textfragmente in das Suchfeld bei Google die Suchergebnisse Worte wie „Adressbuchschwindel“ und „Adressbuchbetrüger“ in Zusammenhang mit seinem Unternehmen anzeigten.
Weiter erschienen bei Eingabe bestimmter Worte neben der vollständigen Adresse der Klägerin die Texte “ …betrug“ und “ …abzocke“. Diese Suchvorschläge gingen auf die Autocomplete-Funktion von Google zurück. Dieses automatisierte Verfahren greift insbesondere die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer auf.
Der Kläger sah sich durch die angezeigten Suchergebnisse hauptsächlich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in seinen Rechten verletzt. Das Oberlandesgericht München folgte dieser Auffassung jedoch nicht (Aktenzeichen 29 U 1747/11).
Da Google die Suchergebnisse in Form von Textfragmenten lediglich automatisiert generiere und anzeige, erfülle die Suchmaschine nicht selbst die Merkmale eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes. Google mache lediglich fremde Inhalte im Internet auffindbar und fasse diese Inhalte wiederum vollständig automatisiert als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammen.
Schon angesichts der riesigen Menge der von der Suchmaschine durchsuchten Daten sei ausgeschlossen, dass Google die fremden Inhalte auf ihre Zulässigkeit oder Richtigkeit hin untersuche. Dies gelte auch für die Autocomplete-Funktion, die die Suchvorschläge “ …betrug“ und “ …abzocke“ generiere und anzeige. Auch diese seien Ergebnis eines vollständig automatisierten Verfahrens. Der maschinelle Charakter von Google stelle klar, dass die Suchmaschine lediglich das Ergebnis fremden Suchverhaltens als Resultat eines vollständig automatisierten Vorgangs wiedergebe.
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