Ebay: Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig

Aussagen wie diese findet man bei Ebay-Angeboten häufig: „Bei unseren Angeboten handelt es sich garantiert um Originalware“, „garantiert Neuware“, „Original-Markenware“ oder „keine Imitate“. Mancher sieht darin ein Zeichen dafür, dass die Plattform trotz strenger Regeln eben doch immer noch ein Tummelplatz für zwielichtige Gestalten ist, wenn so etwas ausdrücklich erwähnt werden muss. Andere halten es gerade im geschäftlichen Verkehr einfach nur für wettbewerbswidrig.

Zu letzteren gehören die Richter des Landgerichtes Bochum, die 2009 in einem Streit zwischen zwei Kosmetikhändlern über solche Aussagen zu entscheiden hatten (Aktenzeichen 12 O 12/09). Der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstoße gegen das Wettbewerbsrecht, da der Händler dadurch mit Selbstverständlichkeiten werbe.

Zwar gebe es bei Ebay nicht selten gefälschte Markenartikel zu kaufen, jedoch sei jeder Käufer grundsätzlich vertraglich verpflichtet, Originalwaren zu liefern. Mit der auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Beklagte vor, den Kunden einen besonderen Vorzug zu bieten. Gerade aus Sicht der redlichen Verkäufer verschaffe er sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil.

Das Amtsgericht Meldorf hat in einem vergleichbaren Streit jedoch anders entscheiden (Aktenzeichen 84 C 200/10). Der Kläger hatte als Rechteinhaberin einer Bekleidungsmarke, die er auch über Ebay vermarktet, den Händler abgemahnt, der ebenfalls mit Kleidung dieser Marke handelte. Im vorliegenden Fall ging es um die Aussagen „Original-T-Shirt“ und „Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt“. Der Beklagte beanstandete die Zulässigkeit der Abmahnung.

Mit Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit der Abmahnung wies das Gericht die Klage ab. Es sei nicht wettbewerbswidrig, zum Kauf angebotene Artikel als Originalware auszuweisen, da die Information hierüber im Interesse des Kunden läge. Grundsätzlich sähe es die Rechtsprechung als unlauter an, wenn ein Wettbewerbsteilnehmer gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften der Ware besonders hervorhebe und der Kunde ihm aufgrund dessen den Vorzug einräume. Allerdings läge ein solcher Fall hier nicht vor, da es aufgrund eines vermehrten Aufkommens von gefälschter Kleidung nicht ohne weiteres zu erwarten sei, tatsächlich Originalware zu erhalten.

Auch sei der Ausdruck „Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt“ keine Garantie im gesetzlichen Sinne, sondern stelle vielmehr eine Gewähr für die Echtheit der Ware dar. Es begründe auch hier keinen Wettbewerbsverstoß, dass der Beklagte auch ohne die Vereinbarung der Echtheit dem Kunden Originalware geschuldet hätte.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast. Außerdem stellt die Kanzlei aktuelle Informationen über Apps für iPhone und Android zur Verfügung.

ZDNet.de Redaktion

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