Ein Nutzer hatte über einen Internet-Hotelreservierungsdienst für Privat- und Geschäftskunden, der Zimmer auf Grundlage von Kooperationsverträgen mit Hotels vermittelte, zwei Doppelzimmer für einen mehrtägigen Aufenthalt im europäischen Ausland gebucht. Hierfür erhielt er vom Diensteanbieter eine Buchungsbestätigung. Am Anreisetag stand jedoch kein Hotelzimmer zur Verfügung, so dass diese er einer Umbuchung gezwungen war.
Dadurch entstanden ihm Mehrkosten in Höhe von mehreren hundert Euro. Die verlangte er als Schadensersatz vom Internet-Hotelreservierungsdienst. Der Anbieter wendete ein, der Kläger müsse seine Ansprüche gegen das Hotel richten. Ihrerseits sei lediglich eine Vermittlungsleistung geschuldet, die sie pflichtgemäß erbracht habe.
Das Amtsgericht Köln gab jedoch der Klage statt und räumte der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz ein (Aktenzeichen 142 C 518/10). Der Beklagte habe die ihr aus dem Vertrag obliegenden Pflichten dadurch verletzt, dass er einerseits die Buchung der Klägerin nicht ordnungsgemäß an das Hotel weitergegeben habe und andererseits die Buchung durch das Hotel nicht bestätigen ließ. Die Vermittlungstätigkeit stelle einen Reisevermittlungsvertrag dar, der wechselseitige Rechte und Pflichten begründe. Das Mindestmaß der Vermittlungsleistung sei die Weitergabe der Reservierung.
Den Nachweis für die erfolgte Weiterleitung der Reservierung müsse der Vermittlungsanbieter erbringen. Grundsätzlich sei zwar bei erfolgsbezogenen Pflichten der Geschädigte beweispflichtig. Liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vor, müsse der den Schaden Verursachende beweisen, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist.
Für eine Pflichtverletzung genüge es im vorliegenden Fall bereits, dass trotz einer Buchungsbestätigung durch kein Hotelzimmer für zur Verfügung stand. Der Vermittler sei nicht in der Lage, den Zugang der E-Mail im Hotel zu belegen. Eine Pflichtverletzung sei bereits schon deshalb anzunehmen, da sich der Vermittler beim Hotel nicht rückversichert habe, ob das Angebot des Kunden erfolgreich eingegangen sei. Für ihn bestehe deshalb die Pflicht, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
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