Was die Schließung von Megaupload für Nutzer und Betreiber bedeutet

Das FBI hat den Filehoster Megaupload vom Netz genommen. Wie die US-Justiz am Donnerstagabend mitgeteilt hat, wurden vier Personen, darunter auch der mutmaßliche Betreiber Kim Dotcom – auch bekannt als Kim Schmitz -, in Neuseeland festgenommen. Den Verhafteten wird vorgeworfen, durch den Betrieb von Megaupload einen Schaden von mehr als 500 Millionen Dollar verursacht zu haben. Viele ehemalige Nutzer von Megaupload fragen sich nun, ob auch sie zivil- oder strafrechtliche Folgen befürchten müssen.

Bei der rechtlichen Beurteilung der Nutzung von ‚Megaupload‘ muss man zwischen ‚Uploadern‘ und ‚Downloadern‘ unterscheiden. Die ‚Uploader‘, also diejenigen, die Dateien wie Musik oder Filme auf den Server laden, werden in der Regel intensiv zivil- und strafrechtlich verfolgt. Wurde urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen und der Link dazu, zum Beispiel auf einer Linkressource, veröffentlicht, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Dafür drohen Schadensersatzforderungen von rund 1000 bis 2000 Euro und die Einleitung eines Strafverfahrens. Je nach Ausmaß der Urheberrechtsverletzungen drohen den ‚Uploadern‘ hohe Geldstrafen oder sogar mehrjährige Haftstrafen.


Anwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke kommentiert die Schließung von Megaupload aus juristischer Sicht (Bild: Privat).

Anders sieht es dagegen bei den ‚Downloadern‘ aus. Auch sie begehen durch das Downloaden zwar eine Urheberrechtsverletzung, aber in aller Regel werden von ihnen keine IP-Adressen gespeichert, so dass keine Rückverfolgung möglich sein dürfte. Die Verunsicherung der Nutzer ist dennoch groß. Was passiert, wenn die IP-Adressen dennoch gespeichert wurden? Viele fragen sich, ob die auf den Servern gefundenen Adressen Nutzern zugeordnet und dafür genutzt werden können, gegen sie rechtliche Schritte einzuleiten.

Davon, dass Nutzer von ‚Megaupload‘ eine rechtliche Verfolgung durch deutsche Behörden befürchten müssen, ist derzeit nicht auszugehen. Zunächst ist unklar, welche Daten genau auf den Servern von ‚Megaupload‘ vorhanden sind. Selbst wenn IP-Adressen gespeichert worden sind, sind diese nur innerhalb von sieben Tagen zurückzuverfolgen; das heißt, die Provider dürfen die zu der IP-Adresse gehörenden persönlichen Daten nur sieben Tage lang speichern. Die Übermittlung der IP-Adressen aus den USA zu den deutschen Behörden wird garantiert deutlich länger dauern.

Mögliche Folgen für die Betreiber

Die Nutzer dürften also wahrscheinlich noch glimpflich davonkommen, zumindest dann, wenn sie nur „gedownloaded“ haben. Anders jedoch die Betreiber von Megaupload. In Deutschland ist umstritten, ob der Betrieb einer Plattform wie ‚Megaupload‘ überhaupt illegal ist, da diese auch zu legalen Zwecken genutzt werden kann. Es können beispielsweise große Dateienmengen von den Rechteinhabern selbst getauscht werden. Der Sharehoster ‚Rapidshare‘ ist beispielsweise vom Oberlandesgericht Düsseldorf von der Haftung für Urheberrechtsverletzungen freigesprochen worden. Das Oberlandesgericht Köln vertrat hierzu noch eine andere Auffassung.

Dies zeigt, dass die Rechtslage in Deutschland derzeit noch sehr umstritten ist. Die US-Behörden sehen dagegen scheinbar bereits in dem Betrieb von ‚Megaupload‘ eine Urheberrechtsverletzung. Wenn man dies so sieht, drohen den Betreibern wohl auch nach US-Recht mehrjährige Haftstrafen sowie Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe.

Problematisch: Umgang der Behörden mit legalen Daten

Problematisch ist aus Sicht auch der Umgang der US-Justiz mit den legalen Daten, die auf den Servern von Megaupload bereitgehalten wurden: Nutzer, die eigene Dateien, wie zum Beispiel Urlaubsfotos, auf ‚Megaupload‘ hochgeladen haben, kommen nun an diese Daten nicht mehr heran. In dieser Hinsicht verhalten sich die US-Behörden, die die Plattform ohne Rücksicht auf Verluste dicht gemacht haben, gewissermaßen wie ‚Wild-West-Sheriffs‘. Rapidshare hat in der Vergangenheit stets betont, dass der größte Teil der gespeicherten Daten legal sei. Insofern muss man sich die Frage stellen, ob hier nicht auch Ansprüche gegen den US-amerikanischen Staat bestehen. Aber selbst wenn diese Ansprüche nach deutschem Recht möglicherweise bestehen, dürften sie in der Sache jedoch später schwer durchzusetzen sein.

AUTOR

Christian Solmecke ...

... von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hat sich auf die Beratung der Onlinebranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 16 Anwälte. Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School. Dort beschäftigt er sich insbesondere mit Rechtsfragen in Sozialen Netzen.

ZDNet.de Redaktion

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