Galaxy Tab 10.1N und Galaxy Nexus: LG München lehnt Apples Verbotsantrag ab

Apple ist vor dem Landgericht München mit dem Versuch gescheitert, den Verkauf von Samsungs Tablet Galaxy Tab 10.1N und des Smartphones Galaxy Nexus per einstweiliger Verfügung in Deutschland zu stoppen. Der Vorsitzende Richter Andreas Müller folgte in seiner Entscheidung (Aktenzeichen: 21 O 26022/11) Samsungs Argument, dass das von Apple angeführte Patent zu Unrecht erteilt wurde: „Samsung hat gezeigt, dass die Aufhebung des Patents mehr als wahrscheinlich ist, da die Technologie bereits im Markt war, bevor das Schutzrecht für das geistige Eigentum beantragt wurde“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Das fragliche Patent bezieht sich auf eine Methode, den Nutzer beim Scrollen auf einem Touchdisplay darüber zu informieren, wenn er das Ende einer Seite erreicht. Während das Gericht die Aufhebung des vom Europäischen Patentamt erteilten Schutzrechts als wahrscheinlich ansieht, argumentierte Apples Anwalt damit, das Patent beschreibe nicht die gleiche Lösung wie zuvor, sondern eine Methode mit einer anderen Benutzererfahrung.

Obwohl Apple bei früheren Auseinandersetzungen mit Samsung die Gerichtsstandorte Düsseldorf und Mannheim bevorzugte, hatte es diesen Antrag beim Landgericht München gestellt. Den offensichtlichen Grund enthüllte Richter Müller im Verfahren. Er und seine Kollegen neigten dazu, auch bei erst kürzlich gewährten Patenten einstweilige Verfügungen zu erlassen: „Wir teilen nicht die Vorstellung, dass jüngere Patente weniger wertvoll sind als diejenigen, die schon längere Zeit überlebt haben.“ Die Gerichte in Düsseldorf und Mannheim hingegen erlassen in der Regel keine einstweiligen Verfügungen bei Streitigkeiten um Patente, bei denen noch nicht einmal die Einspruchsfrist von neun Monaten abgelaufen ist.

Einen Tag zuvor erst hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Urteil bestätigt, das Samsung den Verkauf seiner Tablet-PCs Galaxy Tab 10.1 und 8.9 in Deutschland untersagt. Die Richter schlossen sich Apples Meinung an, Samsungs Tablets seien Nachahmungen des iPad und verstießen daher gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Da sie aber nicht Apples eingetragene Geschmacksmuster verletzt sahen, gilt das Urteil nur für die Bundesrepublik und nicht für die Europäische Union.

Das Düsseldorfer Urteil hatte nur noch geringe praktische Bedeutung, da es nicht die äußerlich umgestaltete Variante 10.1N betraf, mit dem Samsung Apples Vorwürfe zu entkräften hofft. Hinsichtlich dieses inzwischen in Deutschland angebotenen Tablets hatte das Landgericht Düsseldorf am 22. Dezember 2011 mündlich verhandelt und seine Entscheidung für den 9. Februar angekündigt.

Die Entscheidungen deutscher Gerichte in den laufenden Auseinandersetzungen zwischen Apple und Samsung finden auch international Beachtung, da sie eine Signalwirkung für Klagen und Gegenklagen in anderen Ländern haben könnten. Als erstes berichtete Bloomberg über die Entscheidung durch das Landgericht München. Der Konflikt beschäftigt inzwischen Gerichte in den USA, Australien, Japan, Südkorea, Deutschland, den Niederlanden, Frankreich und Italien.

ZDNet.de Redaktion

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