Ein Rechteinhaber machte gerichtlich einen sogenannten Urheberauskunftsanspruch geltend. Dabei berief er sich auf Rechtsverletzungen, die mit Hilfe der Software „Seeder Seek“ ermittelt wurden.
Diese Software wurde von der Firma BHIP reliable netservices entwickelt und eingesetzt. Das Unternehmen überwacht Tauschbörsen und stellt mittels der Software fest, ob es zu Urheberrechtsverletzungen kommt. Findet sie einen Titel, der das Urheberrecht verletzt, speichert die Software die Datei zusammen mit der IP-Adresse des Anbieters und einem Hash-Wert ab.
Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 6 W 82/11) lehnte den Antrag ab. Die Richter begründeten das damit, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob von den betroffenen IP-Adressen aus Rechtsverletzungen begangen wurden. Der Kläger nutze zur Ermittlung von Rechtsverstößen die Software „Seeder Seek“. Da es in der Vergangenheit bereits zu mehreren fehlerhaften Ermittlungen von Rechtsverletzungen gekommen sei, müsse das einwandfreie Funktionieren der Software glaubhaft gemacht werden.
Das eingebrachte Gutachten des Klägers konnte die Funktionsfähigkeit von Seeder Seek in den Augen der Kölner Richter allerdings nicht belegen. Ersteller des Gutachtens war der Geschäftsführer eines Unternehmens, dass dem Kläger EDV-Lösungen vermittelt. Der Geschäftsführer bescheinigte im Gutachten das fehlerfreie Arbeiten der Software. Jedoch konnten keine Rückschlüsse auf die Qualifikation des Geschäftsführers gezogen werden. Ein Gutachten müsse von einem fachlich qualifizierten Sachverständigen stammen, so das Gericht. Ein Auskunftsanspruch seitens der Klägerin bestehe daher nicht.
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