Cloud Computing und Software-as-a-Service sind zwar in aller Munde, aber die Unsicherheit wie es sich damit in der Praxis verhält, ist vielfach noch groß. Das gilt insbesondere in Deutschland. Einer aktuellen Umfrage von Symantec zufolge interessieren sich zwar von weltweit 5300 befragten Firmen 80 Prozent grundsätzlich für die mit Cloud Computing verbundenen Themen, aber in Deutschland haben derzeit nur 16 Prozent der Unternehmen konkrete Pläne für den Schritt in die Cloud.
Hauptsorge ist laut der Symantec-Umfrage – und übrigens auch in vielen anderen – das Thema Sicherheit. Das wiederum ist ein weites Feld und umfasst im Verständnis der meisten Firmen wahrscheinlich auch die rechtlichen Aspekte und Implikationen bei der Nutzung von Cloud Computing. Für sie ist sicher ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg interessant.
In dem Verfahren vor dem hanseatischen Gericht ging es um einen Application-Service-Providing-Vertrag über die Nutzung von E-Mail-Dienstleistungen. Da SaaS aber oft und wohl auch zu Recht als Wiedergeburt von ASP gesehen wird, ist das Urteil auch für potenzielle SaaS-Nutzer interessant.
Ein Anwendungsdienstleister und ein Unternehmen hatten einen Vertrag über E-Mail-Dienstleistungen geschlossen. Der Dienstleister verlangte von der Firma die Zahlung der Vergütung aus dem E-Mail-Dienstleistungsvertrag. Die Zahlung des Nutzungsentgelts wurde vom Nutzer aber unter Hinweis auf erhebliche Mängel bei der Ausführung des Vertrags verweigert. Die Frage, die das Gericht zu entscheiden hatte war, ob das Rechtens ist.
Nach Ansicht des Oberlandesgericht Hamburg beinhaltet ein ASP-Vertrag sowohl dienst-, werk- als auch mietvertragliche Elemente (Aktenzeichen 4 U 85/11). Jedoch läge der Schwerpunkt eindeutig auf dem Mietvertragsrecht.
Der Application-Service-Providing-Vertrag umfasse die Bereitstellung von Softwareanwendungen. Er gestatte dem Kunden, die Software über das Internet für einen bestimmten Zeitraum zu benutzen. Die Software verbleibe allerdings auf dem Rechner des Anbieters.
Die Gebrauchsüberlassung der Software gegen Geld sei daher ein Mietvertrag. Geschuldet durch die Klägerin sei nicht die erfolgreiche Zustellung der E-Mails. Es bestehe seitens des E-Mail-Dienstleisters nur die Pflicht, das Softwareprogramm zur Verfügung zu stellen.
Letzendlich heißt das also, dass Firmen ausdrücklich Vereinbarungen über die Servicegüte und -verfügbarkeit treffen müsssen. Sie können nicht davon ausgehen, dass die korrekte Erbringung des Dienstes Teil der Mietvereinbarung ist.
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