Statistiken zufolge gab es 2011 in Deutschland deutlich über 580.000 Vereine. Die meisten davon treffen sich dem verbreiteten Klische entsprechend zu ihren Jahres- und Mitgliederversammlungen in Nebenzimmern von Wirtschaften. Dort wählen sie per Handzeichen ihre Vorstände und stellen anschließend im Dunst von Bier, frittierten Schnitzeln und Pommes die Weichen für die künftige Entwicklung. Wem das schon lange ein Dorn im Auge war, der hat jetzt den Segen des Oberlandesgerichts Hamm, zeitgemäßer vorzugehen.
In dem Verfahren vor dem westfälischen Gericht hatte ein Kommunikations- und Beratungsverein für Menschen mit Alkoholproblemen und deren Angehörige geklagt. Er agierte bundesweit über das Internet. Die Vereinssatzung sah vor, dass Mitgliederversammlungen auch online durchgeführt werden können.
Im Zuge eines Gerichtsbeschlusses wurde die Online-Mitgliederversammlung als unzulässig befunden. Der Verein sah die Onlineversammlungen jedoch als rechtmäßig an. Also musste das Gericht entscheiden. Und das Oberlandesgericht Hamm gab dem Verein Recht (Aktenzeichen I-27 W 106/11). Die Mitgliederversammlung könne auch online erfolgen. Denn die Ausgestaltung seiner Struktur sei dem Verein überlassen.
Eine räumliche Zusammenkunft sei nicht erforderlich. Die Versammlung fände in einem Chatroom statt, zu dem ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang hätten. Dabei werde der Zugriff von vereinsfremden Personen dadurch ausgeschlossen, dass den Mitgliedern ihre Zugangsdaten erst kurz vor der Versammlung per E-Mail mitgeteilt wurden. Diese Zugangsbeschränkung stelle sicher, dass auch wirklich nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Die Online durchgeführte Mitgliederversammlung sei folglich zulässig.
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