Bei Onlinebuchungen über die Website von Ryanair wurde auf eine anfallende „Bearbeitungsgebühr“ erstmals im dritten Buchungsschritt auf der Unterseite mit der Bezeichnung „Bestätigen“ hingewiesen. Verbrauchern wurden die als Bearbeitungsgebühr zu zahlenden Beträge nur bei Betätigen des folgenden Textfelds dargestellt: „Ausschließlich Bearbeitungsgebühr (falls zutreffend) klicken Sie hier, um Informationen zu den Bearbeitungsgebühren zu erhalten.“
Die Verbraucherzentrale Bundesverband nahm die Fluggesellschaft aufgrund dieser Praxis wegen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht, wie das Kammergericht Berlin entschied (Aktenzeichen 5 U 147/10).
Bei der von Rynair ausgewiesenen „Bearbeitungsgebühr“ handle es sich um ein Entgelt, welches unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sei. Demzufolge müsse es in den auszuweisenden Endpreis eingeschlossen werden.
Diese Kosten für den Verwaltungsaufwand der Fluggesellschaften im Zusammenhang mit der Flugbuchung fielen nicht fakultativ, sondern zwangsläufig an. Es handele sich nicht um Kosten, die im freien Ermessen des Kunden stünden.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Gebühr bei Verwendung bestimmter Zahlungsmittel wie der Visa-Electron-Karte vermeiden lasse, da diese Karte in Deutschland nicht verbreitet und für Personen, die ein Bankkonto oder eine Kreditkarte hätten, uninteressant sei. Der Verbraucher, der während des Buchungsvorgangs feststelle, dass er über das einzige, wenig gebräuchliche Zahlungsinstrument nicht verfüge, mit dem sich die Buchungsgebühr ausnahmsweise vermeiden lasse, habe keine Wahlmöglichkeit. Wolle er den Flug buchen und antreten, müsse er die Gebühr in Kauf nehmen.
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