Unberechtigte Bildnutzung bei Ebay: Schadenersatz auf 20 Euro begrenzt

Ein Mediengestalter fertigte im Zusammenhang mit seinem Beruf Fotos von Produkten an. Diese stellte er ins Internet, um seine Ware zu bewerben. Mittels einer geeigneten Software brachte er in Erfahrung, dass jemand anders zur Bebilderung eines privaten Angebots bei Ebay vier der von ihm erstellten Fotos ungenehmigt verwendet hatte.

Der Mediengestalter machte daraufhin gegenüber dem Ebay-Verkäufer Schadenersatz geltend. Seine Forderungen orientierten sich an den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Sie lagen bei 150 Euro pro Bild sowie einem sogenannten Verletzerzuschlag von 100 Prozent pro Foto. Darüber hinaus forderte er die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 11.200 Euro. Dieser setzte sich aus 10.000 Euro für die Unterlassung und 1200 Euro für den Schadenersatz zusammen.

Das Oberlandesgericht Braunschweig urteilte, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zustehe, da die Einschaltung des Rechtsbeistands nicht erforderlich gewesen sei (Aktenzeichen 2 U 7/11). Der Wettbewerbsverstoß sei unschwer zu erkennen gewesen und der Kläger habe selbst über die Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt. Das ergebe sich aus den Angaben des Klägers, wonach er in den Jahren zuvor gleich gelagerte Urheberrechtsverstöße selbst mittels Abmahnschreiben verfolgt habe.

Auch habe der Kläger bereits mehrere Fälle von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten verfolgen lassen, so dass er im Prinzip anhand der Unterlagen aus diesen vorangegangenen, gleich gelagerten Verfahren selbst ein Abmahnschreiben hätte verfassen können. Wie die Unterlassungserklärung auszusehen habe, wäre ihm ebenfalls aus den vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen.

Außerdem stehe dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht in der geforderten Höhe zu. Vielmehr könne er unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Lizenzanalogie keinesfalls mehr als 20 Euro pro Bild – also insgesamt nicht mehr als 80 Euro – verlangen.

Eine repräsentative Vertragspraxis bei der Vermarktung der von ihm gefertigten Fotos, die einen Lizenzbetrag von 150 Euro pro Foto rechtfertigen könne, sei nicht feststellbar. Der Kläger habe selbst vorgetragen, überhaupt nur drei oder vier Anfragen hinsichtlich der Fotos erhalten zu haben. Eine Vermarktung auf dem Lizenzweg sei nicht erfolgt.

Der Kläger kann nach Ansicht des Braunschweiger Gerichts auch nicht auf die Honorarempfehlungen der MFM zurückgreifen, da die dort wiedergegebenen Honorare nicht den Tarif für eine Bildnutzung bei einem privaten Ebay-Verkauf beinhalteten. Die genannten Honorarempfehlungen berücksichtigten diesen Markt überhaupt nicht.

Der 100-prozentige Aufschlag, den der Kläger meine verlangen zu können, weil der Beklagte als Urheberrechtsverletzer bestraft und künftig dazu angehalten werden solle, vorher ordnungsgemäß um eine Lizenz nachzusuchen, sei dem Schadensrecht fremd. Der Verletzer solle nicht besser und nicht schlechter stehen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach dem Urhebergesetz wegen unterlassenem Bildquellennachweis lägen ebenfalls nicht vor.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast. Außerdem stellt die Kanzlei aktuelle Informationen über Apps für iPhone und Android zur Verfügung.

ZDNet.de Redaktion

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