Bundesregierung: Google soll Verlage für Netzinhalte entlohnen

Die schwarz-gelbe Regierungskoalition hat am gestrigen Sonntag ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage beschlossen. „Gewerbliche Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, sollen künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen“, heißt es im Protokoll (PDF) des Koalitionsausschusses vom 4. März.

Im Koalitionsvertrag sei vereinbart, dass Verlage im Onlinebereich nicht schlechter gestellt sein sollten als andere Werkvermittler. Mit dem Leistungsschutzrecht beteilige man Presseverlage an den Gewinnen gewerblicher Internetdienste – die diese mit der bisher unentgeltlichen Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielten. Auch die Urheber will die Regierung berücksichtigen.

Erheben und verteilen wird die Entgelte eine eigene Verwertungsgesellschaft. Nach Angaben der Regierungskoalition soll die Schutzdauer für Netzinhalte ein Jahr betragen. Die private Nutzung von Presseerzeugnissen bleibt vergütungsfrei; wer also Inhalte etwa via Social Networks weiterverbreitet, dürfte von der Regelung ausgenommen sein. Wo genau die Grenze zwischen privaten und gewerblichen Ageboten zu ziehen ist, lässt die Koalition aber offen. Für gewerbliche Nutzer soll zumindest das Lesen am Bildschirm, Speichern und Ausdrucken von Artikeln kostenlos bleiben.

Vertreter des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) begrüßten den Beschluss des Koalitionsausschusses, ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger auf den Weg zu bringen. Im digitalen Zeitalter sei ein solches Recht unverzichtbar, um die Leistung von Journalisten und Verlegern wirksam zu schützen. Nur so lasse sich eine freie und staatsunabhängig finanizierte private Presse erhalten.

Umgesetzt werden soll das Leistungsschutzrecht im Rahmen der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes. Im April wird es voraussichtlich einen Referentenentwurf für den sogenannten „Dritten Korb“ geben. Zuständig ist das Referat für Urheber- und Verlagsrecht des Bundesjustizministeriums.

ZDNet.de Redaktion

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