AK Vorrat sucht Mitkläger gegen anhaltende Vorratsdatenspeicherung

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) sucht Mitkläger gegen Telekommunikationsanbieter, die weiter Verbindungsdaten auf Vorrat speichern, obwohl das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung 2010 in Karlsruhe als verfassungswidrig eingestuft wurde. Wichtigstes Kriterium ist eine lange Restlaufzeit des Mobilfunk- oder Festnetzvertrags.

Der Provider muss Telekom (Mobil und Festnetz), Vodafone, Telefonica/O2 (Mobil und Festnetz) oder E-Plus sein. Außerdem sollten Mitkläger über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.

Interessenten können die juristische Argumentation (PDF) des AK Vorrat auf dessen Website einsehen. Der Arbeitskreis und seine Mitkläger werden durch Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertreten, der schon die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung erfolgreich vorgebracht hat.

„Wenn Sie einen Telefonvertrag und eine Rechtsschutzversicherung haben und mitklagen möchten, melden Sie sich bitte bis zum 31. März bei uns“, schreibt der Arbeitskreis. Er hält es für „gut möglich“, dass der Provider klagenden Kunden zum Ende der Laufzeit kündigt – deshalb sei ein möglichst langer Vertrag so wichtig. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass Personen, die die Voraussetzung für eine Klage nicht erfüllen, zumindest Einsicht in die gespeicherten Verbindungs- und Standortdaten verlangen können. Eine Musteranfrage dafür stellt der AK Vorrat in seinem Wiki bereit.

„Ohne dass es zur Abrechnung erforderlich ist, wird derzeit weiter rechtswidrig gespeichert, an welchem Standort man sein Handy oder Smartphone nutzt und um welches Gerät es sich handelt, von wem man angerufen wird und wen man anzurufen versucht hat“, sagt Kai-Uwe Steffens vom AK Vorrat. Selbst von Flatratenutzern werden nach seinen Angaben Verbindungsdaten wochenlang aufbewahrt. Bekannt wurde dies vor einigen Monaten durch einen Leitfaden der Generalstaatsanwaltschaft München. „Die illegale Standortspeicherung ermöglichte auch die berüchtigten millionenfachen Funkzellenabfragen in Dresden und Berlin. Wir bitten alle Interessenten, uns beim juristischen Vorgehen gegen diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu unterstützen.“ Die Bundesnetzagentur habe es versäumt, gegen die anhaltende Speicherung vorzugehen und Strafen auszusprechen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung Anfang März 2010 für verfassungswidrig erklärt. Die Regelung verstieß nach Ansicht der Karlsruher Richter gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes – und damit gegen das Fernmeldegeheimnis. Alle gespeicherten Daten seien „unverzüglich zu löschen“. Die Verfassungsbeschwerde stammte vom AK Vorrat und war von 34.000 Menschen mitgezeichnet. Ihr war eine Petition an den Bundestag mit über 60.000 Unterschriften vorausgegangen.

Da eine solche Vorratsdatenspeicherung aber EU-Richtlinie ist, diskutieren die Ministerien seit Längerem überarbeitete Entwürfe. Die EU drängt auf eine Umsetzung. Sie befürchtet „negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation sowie auf die Fähigkeit von Justiz- und Polizeibehörden, schwere Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und zu verfolgen“.

ZDNet.de Redaktion

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