Der Inhaber eines Mietshauses hatte einem seiner Mieter die Nutzung eines gesicherten WLAN-Zugangs gestattet. Im Mietvertrag hatte sich der Mieter verpflichtet, die geltenden Rechte einzuhalten. Insbesondere sagte er zu, keine sitten- oder rechtswidrigen Inhalte abzurufen.
Dennoch wurden Teilnehmern der Internettauschbörse Edonkey von dem Internetanschluss aus insgesamt sechsmal ohne Erlaubnis Musikalben zum Download angeboten. Das hatte der Rechteinhaber bemerkt. Er klagte deshalb gegen den Vermieter und Anschlussinhaber. Dieser gab zwar die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verwahrte sich jedoch gegen die Kosten. Die versuchte der Rechteinhaber daher durch gerichtliche Schritte einzufordern.
Das Amtsgericht München gab jedoch dem Vermieter Recht (Aktenzeichen 142 C 10921/11). Er hafte nicht auf Schadenersatz nach dem Urhebergesetz. Er sei weder Täter noch Teilnehmer der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spreche wenn feststehe, dass die Urheberrechtsverletzungen vom Anschluss des Beklagten aus erfolgt seien, eine tatsächliche Vermutung für dessen persönliche Verantwortlichkeit. Diese habe er jedoch widerlegen können, indem er nachgewiesen habe, dass weder er selbst noch seine Frau zu den fraglichen Zeitpunkten den WLAN-Zugang genutzt hätten.
Der Beklagte hafte auch nicht als Störer, weil er keine Prüfpflichten verletzt habe. Er habe kein offenes WLAN, sondern ein ausreichend gesichertes unterhalten. Mit der Aufnahme der Klausel im Mietvertrag und der Zusatzvereinbarung, mit der sich der Beklagte seitens des Mieters habe zusichern lassen, dass dieser das Internet nicht zu illegalen Zwecken nutzen werde, sei der Beklagte seinen Prüfpflichten hinreichend nachgekommen.
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