Anbieter und Medien scheinen derzeit in der IT nur ein Thema zu kennen: Das Vordringen privater Geräte in die Firmen-IT und wie damit umzugehen ist. Allerdings zeigt sich in der Praxis oft, dass es sich dabei in erster Linie um ein Problem handelt, dass das obere und mittlere Management beschäftigt. In der Lebenswirklichkeit der breiten Masse der Angestellten scheint es noch nicht angekommen zu sein. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main.
In dem Verfahren klagte ein als Hubwagenfahrer beschäftigter Mitarbeiter gegen das Unternehmen, das ihn entlassen hatte. Der Arbeitgeber hatte ihm, damit er mit der Einsatzzentrale kommunizieren kann, ein Mobiltelefon zur ausschließlich dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Mittels einer sogenannten „Duo-Bill-Funktion“ hatte der Mitarbeiter jedoch die Möglichkeit, das Mobilfunktelefon über eine private Telefonnummer sowie eine private PIN auch für Privatgespräche zu nutzen.
Das Unternehmen stellte bei der Überprüfungen der Handyabrechnungen jedoch fest, dass der Mitarbeiter mit dem Mobiltelefon im Ausland Privatgespräche in erheblichem Umfang geführt hatte, ohne diese „Duo-Bill-Funktion“ zu nutzen. Daraufhin sprach es dem Hubwagenfahrer gegenüber eine fristlose Kündigung aus.
Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main befand (Aktenzeichen 17 Sa 153/11). Der Mitarbeiter habe das ihm zur Verfügung gestellte Diensthandy vertragswidrig benutzt, um im Dienstmodus im Ausland private Gespräche zu führen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er im Ausland versehentlich die Benutzung der „Duo-Bill-Funktion“ getätigt habe, und nur versäumt habe die Personalabteilung über die geführten Telefonate in Kenntnis zu setzen.
Ein Versehen hätte vorausgesetzt, dass dem Kläger die fehlerhafte Benutzung des Dienstmodus nachträglich aufgefallen wäre. Dieses Argument habe er im Rechtsstreit jedoch nicht vorgebracht. Das Gericht hielt auch eine Abmahnung für entbehrlich. Der Mitarbeiter habe nicht damit rechnen können, dass seine schwerwiegende Pflichtverletzung seitens des Unternehmens hingenommen werde.
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