Das Landgericht Erfurt hatt in einem Streit zwischen zwei Verbraucherberatern zu entscheiden. Im Rahmen einer Berichterstattung über die Leistungen verschiedener Verbraucherzentralen wurde auch einer der Berater der die Klägerin getestet. Er beriet Verbraucher zu Rechtsangelegenheiten, ohne selbst ausgebildeter Volljurist zu sein.
Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite die Gesprächsprotokolle dieses Testgesprächs mit dem Namen des Beraters und beanstandete die Beratung als juristisch mangelhaft. Sein Arbeitgeber wandte sich dagegen mit einer Klage.
Das Landgericht Erfurt gab der Klage teilweise statt (Aktenzeichen 10 O 474/11). Die namentliche Nennung des Beraters könne nicht untersagt werden, da auf der Homepage die Klägerin dieser bereits öffentlich gemacht worden sei. Auch könne der Beklagten nicht verboten werden, die juristische Beratung durch die Verbraucherzentrale der Klägerin als mangelhaft und unqualifiziert zu bezeichnen. Denn diese Aussagen fielen unter die Meinungsfreiheit und überschritten noch nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik.
Kritische Beiträge innerhalb einer sachlichen Auseinandersetzung mit einem Thema müssten daher von den Betroffenen hingenommen werden. Allerdings sei die Veröffentlichung der Gesprächsprotokolle unzulässig. Das Recht am gesprochenen Wort stünde unter verfassungsrechtlichem Schutz. Es sei das Recht des Einzelnen, selbst zu entscheiden, ob und wem gegenüber der Inhalt eines Gesprächs öffentlich gemacht werde. Die Veröffentlichung der Gesprächsprotokolle sei daher, soweit die Veröffentlichung ohne Zustimmung erfolgte, rechtswidrig.
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