YouTube hat den Streit gegen die GEMA verloren. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Google-Tochter keine Videos zu Musiktiteln bereitstellen darf, bei denen die Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte verwaltet. Die ARD hat als erstes über das Urteil berichtet. Es ist noch nicht rechtskräftig.
Betreiber eines Videoportals haften aber nur, wenn sie gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstoßen, wie das Landgericht mitteilte. Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung treffe den Portalbetreiber die Pflicht, das entsprechende Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher bereits hochgeladenen Videoclips bestehe dagegen nicht.
Nach Angaben der Nachrichtenagentur dpa befand das Gericht, dass YouTube als Störer haftet – also für das Verhalten seiner Nutzer mitverantwortlich ist. Die GEMA hatte Ende September 2010 Klage gegen YouTube eingereicht. Darin ging es um zwölf Musikstücke.
In sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung seitens der GEMA erfolgt, erklärte das Gericht. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden. Zudem soll YouTube Wortfilter installieren, um das Hochladen von Titeln zu unterbinden, deren Rechte die GEMA vertritt. Bei Zuwiderhandlung droht nach Angaben der ARD im Einzelfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Noch ist unklar, ob Google in Revision gehen wird.
Darüber hinaus hat das Gericht die Klage der GEMA aber abgewiesen, wie die dpa festhält. Das Urteil bezog sich demnach lediglich auf die zwölf Musiktitel.
„Das Gericht hat bestätigt, dass YouTube eine Hosting-Plattform ist und nicht zur Kontrolle sämtlicher auf der Plattform hochgeladenenen Videos verpflichtet werden kann“, betonte Google-Sprecher Kay Oberbeck. Das Urteil sei ein Teilerfolg für die Musikindustrie sowie für YouTube und andere Internetplattformen. „Wir laden die GEMA ein, nun endlich an den Verhandlungstisch zurückzukehren und im Sinne der gesamten Musikindustrie eine Lösung zu finden.“ Das YouTube dazu bereit sei, habe es durch Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften in über 40 anderen Ländern gezeigt.
Oberbeck zufolge wirft das Urteil aber auch Fragen zu den Verhaltens- und Kontrollpflichten von Hosting-Plattformen für nutzergenerierte Inhalte auf, konkret zum Einsatz von Content-ID und Wortfiltern. „Wir müssen nun zunächst die schriftliche Begründung des Gerichts prüfen, bevor wir hierzu detaillierte Aussagen treffen können“, erklärte der Sprecher.
Der Branchenverband Bitkom nahm die Hamburger Entscheidung mit gemischten Gefühlen auf. Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder erklärte, man sehe etwa den geforderten Einsatz von Wortfiltern kritisch. „Das Hamburger Urteil ist aber in einem wesentlichen Punkt ein gutes Signal für die Internetwirtschaft. Es macht klar, dass YouTube nicht als Inhalteanbieter, sondern als Hostprovider einzustufen ist.“ Die von der GEMA geforderten Prüfpflichten seien schlicht nicht umsetzbar. „Ebenso gut hätte die GEMA fordern können, Online-Plattformen für Musik zu verbieten.“
Die GEMA verwaltet die Urheberrechte von über 60.000 Rechteinhabern – Komponisten, Textautoren und Musikverlegern. Seit 2009 verhandelt sie mit Google. Ende März war damals eine erste Vereinbarung ausgelaufen; die Parteien konnten sich nicht auf eine Verlängerung einigen. Daraufhin kündigte Google an, alle Musikvideos für deutsche Nutzer zu sperren – und wurde in der Folge hart kritisiert.
Im Mai 2010 brach die GEMA ihrerseits die Verhandlungen mit Google ab. Sie forderte gemeinsam mit weiteren Musikautorengesellschaften, Videos mit illegal genutzten Werken zu löschen oder den Abruf aus Deutschland zu sperren. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, erklärte damals: „Die Verhandlungen mit YouTube haben leider bisher nicht zu einem akzeptablen Ergebnis geführt. Wir möchten deutlich machen, dass YouTube durchaus für die illegalen Angebote zur Verantwortung gezogen und theoretisch gezwungen werden könnte, die Inhalte zu löschen beziehungsweise den Zugriff darauf zu sperren.“
Im August folgte ein Eilantrag auf eine Einstweilige Verfügung seitens der Verwertungsgesellschaften – den das Landgericht Hamburg „mangels Eilbedürftigkeit“ abwies. Ende September 2010 reichte die GEMA letztlich Klage ein – die Google offenbar aber erst im Juni 2011 erreichte.
[UPDATE 21.4]
Die Webseite der GEMA war am Freitagabend nicht erreichbar. Vermutlich haben Aktivisten, die mit dem Urteil nicht einverstanden sind, einen Angriff auf die Webpräsenz der Verwertungsgesellschaft durchgeführt. Inzwischen ist der Server aber wieder erreichbar. Die GEMA-Webseite war bereits in der Vergangenheit häufig Ziel von Angriffen.
Vermutlich werden aufgrund des Urteils weiterhin bestimmte YouTube-Videos für deutsche Anwender nicht zur Verfügung stehen. Anwender können die Sperre allerdings über einen Proxydienst umgehen. Für die Browser Chrome und Firefox steht zum Beispiel das Add-on Stealthy zur Verfügung, das die Wiedergabe gesperrter Videos erlaubt.
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