Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Verbot des Bundeskartellamts für eine von RTL und ProSiebenSat.1 geplante gemeinsame Videoplattform bestätigt. Dem Kartellamt zufolge würde das Projekt aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung der beiden Partner gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstoßen. Die Behörde bemängelte zudem, dass anderen Anbietern keine ausreichende Teilnahmemöglichkeit angeboten werde.
Die Düsseldorfer Richter urteilten nun, dass das Bundeskartellamt das Vorhaben zu Recht untersagt habe. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Wenn sie ihr unter dem Arbeitsnamen „Amazonas“ gestartetes Projekt doch noch an den Start bringen wollen, müssen sich die Privatsender nun mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wenden. Dafür haben sie vier Wochen Zeit.
Der auf Kartellrecht und Medien spezialisiert Anwalt Helmut Janssen von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, die in keinem der Verfahren einen der Beteiligten vertritt, zweifelt aber daran, dass die Sender das tun werden: Der BGH werde sich der Sache nur annehmen, wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung ist. Das OLG habe ihr aber eine solche grundsätzliche Bedeutung abgesprochen.
„Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass die beiden Sendergruppen RTL und ProSiebenSat.1 in Deutschland auf dem Markt für Fernsehwerbung ein Duopol bilden. Sie herrschen mit einem stabilen Marktanteil von 80 bis 90 Prozent. Wettbewerber wie die Sendergruppen ARD und ZDF kommen jeweils ledig auf 3 bis 6 Prozent. RTL und ProSiebenSat.1 bieten monatlich jeweils über 30.000 Minuten Werbung an, ARD und ZDF hingegen jeweils nur 600 Minuten. Wer heute in Deutschland Werbung im Fernsehen schalten will, kommt an den beiden Privaten daher nicht vorbei“, so Janssen weiter.
Außerdem bestehe zwischen den beiden privaten Sendergruppen kein wesentlicher Wettbewerb. Mit Amazonas hätten sie über eine gemeinsame Plattform sogenannte In-Stream-Video-Werbung verbreitet, also Werbespots, die vor, in oder nach einem Video geschaltet werden. Das Bundeskartellamt rechnet diese Werbeform aus Sicht der Werbekunden vielleicht schon heute, zumindest aber künftig dem Fernseh-Werbemarkt zu. „Die beiden Privatsender würden durch das gemeinsame Video-on-Demand (VoD) auf diesem aktuellen Markt kooperieren und sich zudem zusammen einen Zukunftsmarkt sichern. Dies würde ihre ohnehin schon bedenkliche Marktmacht weiter stärken“, erklärt Janssen die Motivation für das Urteil von Bundeskartellamt und Oberlandesgericht.
Eine gemeinsame Plattform von ARD, ZDF und deutschen TV-Produzenten mit dem Namen „Germany’s Gold“ hat das Kartellamt im vergangenen Jahr dagegen grundsätzlich genehmigt. Die Behörde will aber nach eigenen Angaben noch die genauen Bedingungen der Zusammenarbeit von ARD und ZDF prüfen. Die Entscheidung soll im Laufe des Sommers bekannt gegeben werden.
„Ein wesentlicher Unterschied zu Amazonas besteht darin, dass die Beteiligten an Germany’s Gold im Vergleich zu ProSiebenSat.1 und RTL nur einen sehr kleinen Teil am Werbemarkt haben. Ihre Zusammenarbeit führt dort nicht zu einer bedenklichen Machtfülle“, sagt Janssen.
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