Verbraucherzentrale mahnt zehn App-Store-Betreiber ab

Der Bundesverband der Vebraucherzentralen hat an Apple, Google, Microsoft, Nokia, Samsung und fünf weitere Betreiber von App-Stores Abmahnungen versandt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) sind große Teil ihrer Nutzungsbestimmungen rechtswidrig. Oft fehle im Webauftritt der Anbieter ein Impressum, die Vertragsbedinungen seien zu lang und viele Klauseln benachteiligten die Verbraucher.

Bei einer Prüfung hat der VZBV die Vertragsbedinungen von fünf Unternehmen unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Der Verbraucherschutz kommt zu kurz. „Unternehmen wie Google und [Apples] iTunes agieren weltweit, doch ignorieren sie leider allzu oft deutsche Verbraucherschutzvorschriften“, wird Helke Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Kollektiver Rechtsschutz beim VZBV, in einer Mitteilung zitiert.

Nach Ansicht des Bundesverbands sind insbesondere die Bedingungen zum Datenschutz rechtswidrig: Eine rechtskonforme Einwilligung für die Nutzung der Verbraucherdaten werde nicht eingeholt. Personenbezogene Daten würden bei Google, Apple und Nokia erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet, ohne dass die Nutzer aktiv zugestimmt hätten. Die Vertragsbedingungen ließen eine Kontrolle über diese sensiblen Daten nicht zu.

Je 25 Klauseln beanstandeten die Verbraucherschützer bei Google und iTunes, 19 waren es bei Samsung, 15 bei Nokia und 10 bei Microsoft. Allein schon die Länge der Vertragsbedingungen verhindere, dass Verbraucher sie in vollem Umfang wahrnehmen und begreifen könnten. Die AGB von iTunes umfassten beispielsweise 21 DIN-A4-Seiten und seien fast ohne Nummerierung sowie in Schriftgröße 9 gehalten.

Oftmals sind die Formulierungen der Klauseln dem VZBV zufolge nicht verständlich, nicht nachvollziehbar und schränken sogar Widerrufs-, Kündigungs- und Gewährleistungsrechte der Verbraucher ein. Google verwende etwa unbestimmte Begriffe wie „möglicherweise“, „gegebenenfalls“ oder „unter Umständen“. Apple wolle selbst entscheiden, ob der Verbraucher bei Nichtleistung Ansprüche geltend machen kann, und beschränke eventuelle Ansprüche auf Neulieferung beziehungsweise Erstattung des Preises. Microsoft und Nokia behielten sich vor, Inhalte beziehungsweise den Zugriff zum Dienst nach eigenem Gutdünken zu beschränken. Samsung mache die Haftung unter anderem von einem erheblichen Mangel abhängig.

Auf den App-Store-Seiten von Microsoft, Google und Nokia war zum Zeitpunkt der Prüfung laut VZBV nicht einmal ein Impressum vorhanden. Die vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung sei aber insbesondere erforderlich, um mit dem Unternehmen bei Beschwerden in Kontakt treten zu können.

Erst nach Abmahnung durch den VZBV seien die Betreiber ihren Informationspflichten nachgekommen. Nur Microsoft und Nokia haben nach Angaben des Verbands bisher vollständig Unterlassungserklärungen abgegeben und die Beanstandungen umfassend abgestellt. Gegen Google und Apple habe man Klage erhoben.

In den AGB von Google Play hat der VZBV 25 Klauseln beanstandet – ebenso viele wie in den Vertragsbedingungen von Apples iTunes (Screenshot: ZDNet.de).
ZDNet.de Redaktion

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