Verbraucherzentrale mahnt E-Plus wegen Klausel zur Datenspeicherung ab

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat E-Plus aufgrund einer unzulässigen Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedinungen (AGB) abgemahnt. Der Mobilfunkanbieter räumt sich in einem Vertragstext das Recht ein, alle Verkehrs- und Nutzungsdaten seiner Kunden grundsätzlich bis zu 80 Tage nach Rechnungsversand zu speichern. Dies kommt nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) einer vertraglich angekündigten Vorratsdatenspeicherung gleich. Die Abmahnung zielt auf die angeführten Speicherfristen und den Umfang der Datensammlung ab, wie der VZBV mitteilt.

In den AGB von E-Plus heißt es: „EPS speichert alle Verkehrs- und Nutzungsdaten grundsätzlich bis zu 80 Tage nach Rechnungsversand.“ Nach Rechtsauffassung des VZBV lässt die Klausel offen, ob Daten über die Rechtsgrundlage im Telekommunikationsgesetz hinaus gespeichert werden. Denn die Speicherung von Kundendaten ist nur in gesetzlich definierten Grenzen zulässig, etwa zu Abrechnungszwecken. Nach kundenfeindlichster Auslegung der betreffenden Klausel sei davon auszugehen, dass E-Plus nicht nur zu Abrechnungszwecken oder zum Erbringen bestimmter Dienste die Verkehrsdaten speichert, sondern auch darüber hinaus und ohne jeden Anlass, so die Verbraucherschützer.

Bei Flatrate-Tarifen sei es beispielsweise nicht erforderlich, Daten zu ein- und ausgehenden Anrufen zu sammeln. Dasselbe gelte auch bei der Nutzung kostenloser Rufnummern oder für die Speicherung von Standortdaten. Letzteres ist bei deutschen Providern aber offenbar gängige Praxis, wie ein im Juni veröffentlichter Bericht der Bundesnetzagentur belegt. Demnach machen die Anbieter bei der Datenspeicherung auch oft keinen Unterschied zwischen Flatrates und nicht pauschal abgerechneten Verbindungen.

Bei unklar formulierten Geschäftsbedingungen sei es für Verbraucher schwierig, herauszufinden, welche Daten durch ihren Mobilfunkanbieter wie lange gespeichert werden, so der VZBV. Er empfiehlt Kunden, von ihrem Auskunftsrecht nach Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes Gebrauch zu machen und ein Auskunftsersuchen an ihren Mobilfunkanbieter zu stellen, welche Daten wie lange und zu welchem Zweck gespeichert werden. Ein Musterschreiben (PDF) findet sich auf der Website des Projekts „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“.

E-Plus hat sich nach Angaben des VZBV bereits zu der Abmahnung geäußert. Allerdings teilt der Verband nicht mit, wie die erste Reaktion des Mobilfunkanbieters ausfiel.

ZDNet.de Redaktion

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