Wer in seiner Firma nicht schon ein anderes Gerät angemeldet hat, muss für PCs und internetfähige Handys Rundfunkgebühr zahlen, auch wenn er keine Onlineangebote öffentlich-rechtlicher Sender nutzt. Indem es eine Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts abgewiesen hat, bestätigte das Bundesverfassungsgericht nun drei Urteile des Bundesverwaltungsgericht von 2010.
Die Kläger, zwei Rechtsanwälte aus Bayern und Rheinland-Pfalz sowie ein Mathematikstudent, hatten sich geweigert, Gebührenforderungen der GEZ zu erfüllen. Sie versuchten geltend zu machen, dass sie ihre Computer allein für Studium und Beruf nutzten. Dass man mit ihnen auch Radio hören könne, sei eine „aufgedrängte Leistung“, die sie nicht wollten und auch nicht nutzten.
Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte einer der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er argumentierte gleich mit mehreren Artikeln des Grundgesetztes. Unter anderem greife die Rundfunkgebühr als Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks in die Informationsfreiheit ein. Die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages hielt er aufgrund der seiner Ansicht nach daraus nicht abzuleitenden Abgabenpflicht für nicht hinreichend.
Auch die Praxis, neuartige Empfangsgeräte undifferenziert der Gebührenpflicht zu unterwerfen hielt er nicht für erforderlich, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, die „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu verhindern, zu erreichen. Dazu reichten geeignete Zugangsschranken zum Rundfunk im Internet aus. Außerdem könne die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs auf Privatpersonen beschränkt werden. Zudem sah der Beschwerdeführer seine Berufsausübungsfreiheit dadurch verletzt, dass die Gebührenpflicht den Zugang zu einem für seinen Beruf wesentlichen Arbeitsmittel ungerechtfertigt erschwere.
All diese Argumente ließ das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht gelten. Es bestätigte vielmehr die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC in der Kanzlei sei nicht unverhältnismäßig. Diese Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar.
„Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden Flucht aus der Rundfunkgebühr die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt. Die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich“, so das Gericht.
Zugangssperren stellen aus seiner Sicht schon deshalb kein wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen. Zudem wären sie problematisch, weil sie mit dem Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Grundversorgungsauftrag entgegenstünden.
Das Gericht weiter: „Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist außerdem nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird.“
PCs und internetfähige Handys gelten seit 2007 als „neuartige Rundfunkgeräte“, weil sich damit über das Internet Rundfunkprogramme empfangen lassen. Die GEZ-Gebühr dafür wird allerdings nur fällig, wenn im selben Haushalt oder Betrieb noch kein Radio oder Fernseher angemeldet ist. Betroffen sind daher vorrangig Freiberufler und Einzelhaushalte – Schätzungen zufolge etwa 200.000 der insgesamt 42 Millionen Gebührenzahler.
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