Microsoft hat beim Landgericht Nürnberg-Fürth eine einstweilige Verfügung gegen einen Software-Händler aus Norddeutschland erwirkt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass dieser mit dem Verkauf von Echtheitszertifikaten für Microsoft-Software (Certificate of Authenticity, COA) im Paket mit nicht zugehörigen Orignal-Datenträgern eine Markenrechtsverletzung begangen hat. Bei den fraglichen Datenträgern handelte es sich aber nicht um illegal angefertigte Kopien.
Microsoft weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof bereits 2011 einem anderen Händler dieses Geschäftsgebaren untersagt hat (Az. I ZR 6/10). In dem Urteil des BGH heißt es: „Bringt ein Wiederverkäufer mit der Marke des Softwareherstellers versehene Sicherungs-CDs eines Computerprogramms in den Verkehr, die er mit Echtheitszertifikaten des Herstellers versehen hat, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren, kann sich der Softwarehersteller dem Vertrieb der Datenträger aus berechtigten Gründen im Sinne von Paragraf 24 Absatz 2 MarkenG widersetzen.“
Der Konzern aus Redmond beklagt, dass gegenwärtig verstärkt unseriöse Angebote seiner Software zu finden seien. Microsofts Urheberrechtsexperte Thomas Urek macht dafür ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Sommer verantwortlich: „Aufgrund der Entscheidung des EuGH im Fall Oracle gegen UsedSoft hat sich im Markt die Auffassung etabliert, dass rund um gebrauchte Software alles erlaubt sei. Dem ist natürlich nicht so. Markenrechtswidrig gekennzeichnete Ware darf ein Händler genauso wenig verkaufen wie ein gefälschtes Produkt.“ Der nun betroffene Händler sei zudem „keineswegs der einzige Anbieter, gegen den Microsoft derzeit juristisch vorgeht“.
Urek bewegt sich mit seinen Aussagen allerdings auf dünnem Eis: Denn die Geschäftspraktiken von Firmen wie Usedsoft oder Preo Software haben nichts gemeinsam mit denen von Händlern wie dem jetzt in die Schranken gewiesenen. Selbstverständlich ist es verboten, Echtheitszertifikate von Geräten oder Datenträgern abzurubbeln und auf anderweitig beschaffte Datenträger oder möglicherweise sogar selbst gebrannte aufzukleben, bevor diese dann weiterverkauft werden.
Eine völlig andere Sache ist es jedoch, in Firmen genutzte Lizenzen aufzukaufen und diese dann an andere Firmen weiterzuveräußern oder Lizenzverkäufer und Lizenzkaufwillige zu vermitteln. Dass sich hier Microsoft in seinem Bemühen, den illegalen Markt einzudämmen, oft zu weit aus dem Fenster lehnt, musste es erst im August erfahren: Damals wurde nämlich Microsoft selbst vom Landgericht Hamburg zurechtgewiesen (Az. 327 O 396/12): Es darf demnach nicht mehr behaupten, dass die Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware davon abhänge, was im individuellen Lizenzvertrag und den darin getroffenen Übertragungsregeln steht, dass der Weiterverkauf von Volumenlizenzen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erlaubt ist oder dass der Weiterverkauf von Lizenzen aus Volumenlizenzen an Dritte nicht zulässig ist.
Im März 2012 hatte ein Verfahren zwischen Microsoft und dem Berliner Anbieter Softwarebilliger.de für viel Aufsehen gesorgt. In ihm geht es ebenfalls um Datenträger mit Software aus zweiter Hand. Aktuell ist es noch in der Schwebe: Die beiden Parteien haben sich gegenseitig einstweilige Verfügungen angehängt, eine Entscheidung vor Gericht steht aber noch aus.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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