Der am 1. Januar als Ersatz für die Rundfunkgebühr eingeführte Rundfunkbeitrag ist laut eines vom Handelsverband Deutschland (HDE) in Auftrag gegebenen Gutachtens verfassungswidrig. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet, verstößt er nach Ansicht des Verwaltungsrechtlers Christoph Degenhart gegen Artikel 2 und 3 des Grundgesetzes, weil er zum einen in die Handlungsfreiheit der Unternehmen eingreife und zum anderen nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sei.
Außerdem handelt es sich Degenhart zufolge beim Rundfunkbetrag dem ganzen Wesen nach um eine Steuer und nicht um einen Beitrag. Die Bundesländer hätten ihn daher gar nicht beschließen dürfen, da es ihnen dafür an der Gesetzgebungskompetenz fehle.
Die FAZ zitiert Degenhart mit zahlreichen Argumenten, die seinen Schlussfolgerungen zugrunde liegen. Die meisten davon zielen auf die Benachteiligung von Gewerbetreibenden durch die Neuerungen. Beispielsweise bleibe völlig unberücksichtigt, ob in Unternehmen den Mitarbeitern der Rundfunkempfang überhaupt gestattet oder möglich sei. Grundsätzlich hält Degenhart „allgemeine Vermutungen und Typisierungen“ über die Rundfunknutzung für unzulässig.
„Das Gutachten betätigt uns in der Auffassung, dass das neue System zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dringend erneut überarbeitet werden muss“, sagte Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des HDE, im Gespräch mit der FAZ. Er sieht dringenden Handlungsbedarf und fordert ein gerechtes Beitragssystem ohne zusätzliche Belastungen im Vergleich zur alten Beitragsordnung.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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