Wegen Sperrhinweis: GEMA reicht Unterlassungsklage gegen Youtube ein

Die GEMA hat wie angedroht eine Unterlassungsklage gegen Youtube eingereicht, wie die Wirtschaftswoche berichtet. Sie will die aktuell von Googles Videoportal angezeigten Sperrhinweise verbieten lassen, weil ihnen zufolge die GEMA grundsätzlich für die Sperre verantwortlich sei. GEMA-Vorstand Harald Heker hält den Text für reine Stimmungsmache, da Youtube mehr Videos sperre, als von der Verwertungsgesellschaft gefordert.

„Die Sperrtafeln tragen bis heute in großem Umfang dazu bei, die öffentliche und mediale Meinung in höchst irreführender Weise negativ zu beeinflussen. Durch den eingeblendeten Text wird der falsche Eindruck erweckt, dass die GEMA die Lizenzierung von Musiknutzung kategorisch verweigere“, hatte Heker schon Anfang Januar eine Abmahnung gegen das Videoportal begründet. Die GEMA sei jedoch immer bereit gewesen, eine Lizenz zu erteilen, die YouTube auch jederzeit hätte einseitig erwerben können.

Ein von der GEMA beanstandeter Sperrhinweis auf YouTube (Screenshot: ZDNet)

Vor gut zwei Wochen hatte die GEMA die Verhandlungen mit Youtube für „vorerst gescheitert“ erklärt. Nun soll die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts prüfen, ob die geforderte Per-Stream-Minimumvergütung von 0,375 Cent für urheberrechtlich geschützte Musikstücke aus dem GEMA-Repertoire angemessen ist. Insgesamt geht es um 1000 Songs und einen Streitwert von 1,6 Millionen Euro.

Eine Youtube-Sprecherin kritisierte gegenüber der Wirtschaftswoche die Unterlassungsklage der GEMA: „Das Verfahren verlängert nur die Lösungsfindung.“ Die geforderte Mindestvergütung pro Klick lehnt Google ab. „Wir wollen eine prozentuale Summe, sonst müssten wir alle unwirtschaftlichen Videos von der Plattform verbannen“, so die Sprecherin.

Seit Ende März 2009 besteht kein Vertrag zwischen der GEMA und YouTube, der die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke auf Googles streamingbasierter Videoplattform regelt. Bis Januar 2013 konnte trotz beiderseitiger Bemühungen keine Einigung über die Frage der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit des Services für die dort eingestellten Inhalte noch über die Höhe der Vergütung erzielt werden.

ZDNet.de Redaktion

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