Der Bundesgerichtshof hat sich im Streit um ein bei Ebay verkauftes Holzboot auf die Seite des Käufers gestellt. Dieser müsse sich auch dann darauf verlassen können, dass die Produktbeschreibung korrekt ist, wenn der Verkäufer die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen hat (Aktenzeichen VIII ZR 96/12).
Im konkreten Fall ging es um ein Kajütboot, das vom Verkäufer nach Ansicht des BGH als seetüchtig beworben wurde. Seine Artikelbeschreibung schloss der Verkäufer mit den Worten: „Da es sich um ein gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung.“
Kurz nach dem Kauf über Ebay und der Kaufabwicklung im April 2009 stellte der Käufer am Boot Schimmelstellen fest. Als er dies dem Verkäufer mitteilte, verteidigte sich dieser damit, dass er davon nichts gewusst habe und verwies auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Daraufhin ließ der Käufer das Boot begutachten und erklärte angesichts des Ergebnisses des Gutachtens den Rücktritt vom Kauf, weil das samt Anhänger für rund 2500 Euro erworbene Boot stark beschädigt und deshalb nicht mehr seetauglich sei. Der Gutachter hatte die erforderlichen Reparaturkosten auf 15.000 Euro geschätzt. Damit war das Boot ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Die obersten Richter berufen sich in ihrer Urteilsbegründung auch auf Paragraf 434 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Demnach liegt beim Kauf einer Sache ein sogenannter Sachmangel vor, wenn dieser eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Bestimmte Beschaffenheitsanforderungen müssen dabei nicht ausdrücklich festgelegt werden.
„Eine solche Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben“, erklärt der BGH. Das heißt: Wird etwas auch indirekt als funktionstüchtig beworben, wie das als seetüchtig bezeichnete Holzboot im verhandelten Fall, muss es auch funktionieren.
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