Das Verwaltungsgsgericht Stuttgart hat entschieden (Az. 12 K 2568/12), dass Hersteller von Druckerpatronen keine Mengenangaben zur darin enthaltenen Tinte machen müssen. Statt die Tintenfüllmenge in Millilitern anzugeben, reiche es aus, wenn auf einer Verpackung die Zahl der enthaltenen Patronen aufgedruckt sei.
Die Begründung der Richter: Der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als gebrauchsfertige Einheit. Mit der Tinte allein könne er – anders als bei Nachfüllpackungen – nichts anfangen.
In dem aktuellen Fall hatte ein Hersteller von Druckerpatronen gegen das Land Baden-Württemberg geklagt. Dieses hatte ihm per Bescheid die Auflage erteilt, die Fertigpackungen gemäß den entsprechenden Vorgaben mit der Angabe zum Füllvolumen in Millilitern zu kennzeichnen. Beim gesamten Sortiment des Herstellers war dies nicht der Fall.
Tatsächlich fehlen bei fast allen neuen Druckerpatronen des Herstellers Angaben zur darin enthaltenen Tintenmenge und es werden nur die bedruckbaren Seiten angegeben. Dies stelle einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung dar, so das Land Baden-Württemberg. Die Kennzeichnung nach bedruckbaren Seiten reiche nicht aus. Der Verbraucher könne auch nicht überprüfen, ob die ausgelobte Seitenzahl erbracht worden sei.
Hiergegen erhob der Druckerpatronenhersteller im August vergangenen Jahres beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage und bekam nun Recht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde jedoch die Möglichkeit zugelassen, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Berufung einzulegen.
[mit Material von Kanzlei Dr. Bahr, silicon.de]
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