Um das „Recht auf Vergessen“ geht es in einem Rechtsstreit zwischen spanischen Datenschutzbehörden und Google, der vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ausgetragen wird. Er wirft komplexe rechtliche Fragen zu Privatsphäre und Meinungsfreiheit auf, und das Urteil könnte von weltweiter Bedeutung sein.
Das Verfahren geht auf die Forderung eines Spaniers zurück, der bei einer Google-Suche nach seinem Namen die Bekanntmachung über eine Zwangsversteigerung seines Hauses fand, die vor Jahren aufgrund unbezahlter Sozialversicherungsbeiträge gerichtlich angeordnet wurde. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Spanien und ist noch immer auf der Website einer Tageszeitung zu finden. Der Betroffene hielt sich aber an Google und forderte, Suchverweise zu dieser Information zu entfernen.
Anfang 2011 verlangten Spaniens Datenschützer die Löschung der Suchergebnisse in diesem und 180 ähnlichen Fällen, da sie die Privatsphäre der Betroffenen verletzten. Nachdem Google das aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnte, kam es zu einem Verfahren vor einem der höchsten spanischen Gerichte, das gegen den Suchkonzern entschied. Da Google Berufung einlegte, ging das Verfahren in die nächste Instanz beim EU-Gericht.
Google verweigert die Löschung solcher Suchergebnisse, da es zu weitergehenden Forderungen und letztlich einer Einschränkung der Meinungsfreiheit führe. „Es gibt offenkundige gesellschaftliche Gründe, warum diese Art von Informationen öffentlich verfügbar sein sollte“, argumentiert Google-Mitarbeiter William Echikson in einem Blogeintrag. „Die Menschen sollten nicht daran gehindert werden, von der Verurteilung eines Politikers aufgrund von Bestechung zu erfahren, oder von einem Arzt, der wegen Kunstfehlern verurteilt wurde.“
Es handle sich in diesem Fall schließlich um Informationen im Zusammenhang mit rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen. Etwas anderes sei es, wenn online veröffentlichte Informationen später durch ein Gericht als falsch, verleumdend oder anderweitig rechtswidrig erkannt werden. „Solche Inhalte können von der Quellen-Website und von Suchmaschinen entfernt werden“, räumt Echikson ein. „Aber Suchmaschinen sollten nicht zur Zensur legitimer Inhalte gezwungen werden – weder der Privatsphäre wegen noch aus jeglichen anderen Gründen.“
Beim EU-Gericht ging es auch um die Frage, inwieweit ein europäisches Gericht überhaupt für eine in Kalifornien betriebene Suchmaschine zuständig sei. Einer der Richter sprach die möglichen weltweiten Folgen an – könne dann nicht ebenso die Regierung Chinas die Löschung von Suchergebnissen bei Google erzwingen?
Der Fall könnte sich auch auf die laufende EU-Gesetzgebung zum Datenschutz auswirken. Die EU-Kommission schlägt für die geplante Datenschutzreform ein Recht auf Vergessenwerden vor – und damit nach einer gewissen Zeit auch die Löschung persönlicher Daten im Internet.
Die Vertreter von Spanien und Google haben ihre Argumente beim Europäischen Gerichtshof vorgetragen. Am 25. Juni will der Generalanwalt eine Empfehlung veröffentlichen. Das Urteil selbst ist jedoch erst zum Ende dieses Jahres zu erwarten.
[mit Material von Don Reisinger, News.com]
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