Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 18. Februar entschieden, dass ein Mobiltelefon beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden darf, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird. Das geht aus einem heute veröffentlichten Urteil (Az. III-5 RBs 11/13 OLG Hamm) des 5. Senats für Bußgeldsachen hervor. Damit bestätigte das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen.
In dem vorliegenden Fall hatte ein 29-Jähriger aus Holzwickede gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 40 Euro geklagt. Seiner Ansicht nach erfasste der dem Urteil zugrunde liegende Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.
In besagtem Paragraf heißt es: „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
Das OLG Hamm entschied jetzt jedoch, dass auch dann eine verbotene „Benutzung“ des Mobiltelefons nach §23 Abs. 1a StVO vorliegt, wenn mit ihm nicht telefoniert, sondern es nur als Navigationsgerät genutzt wird. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht
gehalten und dabei zugleich getippt habe.
Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze, so das Gericht weiter. Deswegen sei jegliche Nutzung eines Mobiltelefons untersagt, soweit es in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Händer für die Fahraufgabe zur Verfügung habe. Das Urteil vom 18. Februar ist rechtskräftig.
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