Hauptmieter in Wohngemeinschaften sind nicht für eventuelle Filesharing-Aktivitäten ihrer Untermieter verantwortlich. Das hat das Landgericht Köln jetzt entschieden (Aktenzeichen 14 O 320/12) und die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke mitgeteilt, die in dem Verfahren den Mieter vertreten hatte. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Wilde Beuger Solmecke zufolge klagte die Hamburger Kanzlei Rasch im Auftrag von Firmen aus der Musikindustrie. Da über den Anschluss der WG hunderte Songs getauscht worden sein sollen, wurde der Hauptmieter in Anspruch genommen. Dieser konnte aber nachweisen, dass er sich zur Tatzeit längere in einer anderen Stadt aufgehalten hatte. Als Täter schied er somit aus.
Auch die Frage nach der so genannten Störerhaftung, also ob der Hauptmieter allein deswegen haftet, weil der Internetanschluss auf ihn angemeldet ist, haben die Kölner Richter zu seinen Gunsten entschieden: „Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen.“
Auch eine gesonderte Belehrung halten sie nicht für erforderlich, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn, so die Richter des Landgerichts Köln weiter, „aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war.“
Das Landgericht Köln macht in seiner Urteilsbegründung aber auch den Unterschied zwischen Wohngemeinschaften und Familienhaushalten deutlich: „Hinzu kommt im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass es sich bei dem Beklagten und den Zeugen um eine Gruppe von ungefähr gleichaltrigen Studenten gehandelt hat. Es ist von den Klägerinnen nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass der Beklagte gegenüber den drei Beklagten einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets hatte, so dass er kraft überlegenen Wissens verpflichtet gewesen wäre, eine Belehrung auszusprechen, wie dies etwa im Verhältnis der sorgepflichtigen Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern der Fall ist.“
Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke sieht das Kölner Urteil als konsequente Fortführung der so genannten „Morpheus“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. November 2012 (Aktenzeichen I ZR 74/12). Darin wurde die Haftung der Eltern für Filesharing-Aktivitäten ihrer minderjährigen Kinder eingeschränkt. Jetzt, so die Kanzlei, erwarte man „mit Spannung“ erste Urteile mit diesem Tenor zu weiteren Konstellationen, etwa Hotelbetrieben oder Internetcafés.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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