Ein Urteil des Amtsgerichts München (Az. 111 C 13236/12) erschwert Rechteinhabern und deren Anwälten die Beweisführung bei der Verfolgung vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharer. Demnach reicht allein der Fund einer Torrent-Datei auf einem Rechner nicht als Beweis dafür aus, dass die damit verlinkten, urheberrechtlich geschützten Inhalte auch zum Download angeboten wurden.
„Während die Gerichte in der Vergangenheit bei der Beweisführung zugunsten der Rechteinhaber schon einmal beide Augen zugedrückt haben, hat sich seit einigen Monaten der Wind erheblich gedreht. Das mag auch daran liegen, dass die Sachkenntnis bezüglich der technischen Vorgänge beim Filesharing bei den deutschen Richtern aufgrund der Vielzahl der Verfahren erheblich gestiegen ist“, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, der in dem Verfahren den Internetnutzer vertreten hat.
Im vorliegenden Fall hatte ein Rechteinhaber aus Großbritannien zusammen mit Rechtsanwalt Lutz Schroeder auf Erstattung von Abmahnkosten sowie Lizenzschadenersatz geklagt. Das Amtsgericht München hat die Klage jedoch komplett abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen.
In seiner Begründung erklärt das Gericht, dass es Aufgabe des Klägers sei, die sogenannten Anschlusstatsachen darzulegen. Das habe er jedoch nicht getan. Das Gericht weiter: „Es ist nicht die Aufgabe des Sachverständigen und mit dem Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar, dass sich der Sachverständige durch ein ‚Nachstellen‘ oder eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten des streitgegenständlichen Filmes in einer Tauschbörse, diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen soll.“
Was in der Justizsprache kompliziert klingt, ist technisch eigentlich recht einfach: Die Ermittlungsergebnisse der Firma LoogBerry IT GmbH stützen sich auf einen Abgleich von Hashwerten. In einer – laut Solmecke falschen – eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers bestätigte dieser, dass die über den Internetanschluss des Beklagten angebotene Datei den Film des Klägers enthalte und den ebenfalls angegebenen Hashwert besitze.
Im Rahmen der Beweisaufnahme durch Befragung eines Mitarbeiters der Ermittlungsfirma sowie eines Sachverständigen stellte sich heraus, dass der vorgelegte Hashwert nicht der der angeblich angebotenen Filmdatei, sondern nur der einer sogenannten Torrent-Datei war, die – vergleichbar mit einer Verlinkung – lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt.
Den Versuch des Klägers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen weiteren Hashwert als den eigentlichen Datei-Hashwert vorzulegen, lehnte das Gericht ab. Denn die Klageschrift und alle Anlagen enthielten ausschließlich den Hashwert der Torrent-Datei. Nicht stichhaltig dargelegt wurde laut Solmecke, ob überhaupt und wenn ja zu welchem Zeitpunkt welche Datei mit dem neu vorgelegten angeblichen Datei-Hashwert öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Laut Solmecke zeigt das Urteil „sehr deutlich“, dass die Beweisführung der klagenden Rechteinhaber in Filesharing-Verfahren stets hinterfragt werden sollte. Insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, sollten seiner Ansicht nach dann auch die Dienste – teilweise recht kostspieliger – Sachverständiger in Anspruch genommen werden.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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