Rutscht ein Prepaid-Konto ins Minus, müssen Nutzer den Fehlbetrag nicht begleichen, auch wenn das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter gefordert wird. Das haben jetzt die Landgerichte München und Frankfurt am Main entschieden. Sie folgten damit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Die Organisation war der Ansicht, dass es in der Natur von Prepaid-Verträgen liegt, dass erworbene Guthaben nicht überzogen werden können. Sie klagte daher gegen die b2c.de GmbH und die SIMply Communication GmbH, die Betreiber von discotel.de und simplytel.de.
In den AGB dieser Anbieter fand sich eine Klausel, wonach ein Minus auf dem Guthabenkonto entstehen könne, das vom Kunden unverzüglich auszugleichen sei. Sowohl das Landgericht München (Aktenzeichen 12 O 16908/12) als auch das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-24 O 231/12) gab den Verbraucherschützern Recht und erklärte die Klauseln für unwirksam.
Eine derartige Regelung benachteiligt den Gerichten zufolge den Kunden unangemessen und ist daher unwirksam. Sie „ist mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren“, meinten etwa die Münchener Richter. Kunden müssten „weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast“ rechnen. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass sie „die volle Kostenkontrolle“ haben.
Unzulässig sind den Landgerichten zufolge auch AGB-Klauseln, die eine Sperre wegen Zahlungsverzugs ermöglichen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen das Münchner Urteil hat einer der Anbieter bereits Berufung eingelegt, die Begründung liegt aber noch nicht vor.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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