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Verbraucherzentralen fordern besseren Schutz vor Abmahn-Abzocke

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hat sich für einen besseren Schutz der Internetnutzer vor überteuerten Massenabmahnungen ausgesprochen. Ein vom VZBV beauftragtes Gutachten habe Mängel bei der Regelung zu urheberrechtlichen Abmahnungen im Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken aufgezeigt. Am morgigen Mittwoch will der Rechtsausschuss des Bundestags diesen Gesetzentwurf diskutieren.

Laut dem juristischen Gutachten von Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke sieht das geplante Gesetz Ausnahmeregelungen vor, die es Abmahnanwälten erlaubten, Verbraucher übermäßig zur Kasse zu bitten. „Wenn wir den Abmahnwahn mit überzogenen Kosten in Deutschland stoppen wollen, muss der Bundestag die Schutzlücke schließen“, fordert daher VZBV-Vorstand Gerd Billen.

Mitte März hatte die Bundesregierung nach monatelangem Streit einen Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Dieser sieht unter anderem vor, die Gebühren bei urheberrechtlichen Abmahnungen zu begrenzen. Bei Privatpersonen dürfte der Streitwert demnach 1000 Euro nicht überschreiten. Abmahngebühren für den Rechtsanwalt würden sich somit auf etwa 155 Euro belaufen. Wenn die Begrenzung des Streitwerts nach den „besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist“, können die Abmahngebühren aber auch höher liegen.

In diesen Ausnahmen sieht der VZBV das Problem. Denn ihm zufolge bleibt offen und auslegbar, in welchen Fällen die Streitwertbegrenzung unbillig sein soll. Unbestimmte Rechtsbegriffe in der Ausnahmeregelung eröffneten den Abmahnkanzleien die Möglichkeit, sich auf die Unbilligkeit der Streitwertbegrenzung zu berufen – und bei Verbrauchern erneut abzukassieren. Aktuell berechnen sie für solche Abmahnungen teils mehrere Hundert Euro.

In seinem Gutachten hat Rechtsanwalt Solmecke untersucht, wie in den aktuell wichtigsten Abmahnkonstellationen die Ausnahmeregelung wegen „Unbilligkeit“ greifen würde. Das Ergebnis: Die ermittelten Kriterien für eine Unbilligkeit der Streitwertdeckelung werden in den Kategorien Kinofilm, Fernsehserie, Musikalbum und Musik-Single in 78 Prozent der Fälle erfüllt.

„Die Ausnahmeregelung ist eine Mogelpackung: Sie macht Ausnahmen zur Regel“, stellt Billen klar. „Der jetzige Regierungsvorschlag ist nicht geeignet, um Verbraucher besser vor massenhaften Abmahnungen mit hohen Abmahngebühren zu schützen. Der Bundestag hat jetzt die Chance, nachzubessern.“

ZDNet.de Redaktion

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