Usedsoft hat einen Webshop für Gebrauchtsoftware gestartet. Firmen können darüber ab sofort Volumenlizenzen aus zweiter Hand erwerben. Der Anbieter verspricht Einsparungen von bis zu 30 Prozent gegenüber dem Neupreis.
Das aktuelle Angebot umfasst ausschließlich Lizenzen von Microsoft. Sie gelten beispielsweise für Windows Server, Exchange Server oder die Bürosoftware Office. Zusätzlich gibt es zu weiter vergünstigten Preisen Sonderposten, etwa Microsoft SharePoint oder SQL Server, die ausschließlich online bestellt werden können. Auch wer Software einsetzen möchte, die von den Herstellern nicht mehr angeboten wird, kann im Usedsoft-Webshop fündig werden.
Gebrauchte Einzel- und Mehrplatzlizenzen gibt es auch bei anderen Anbietern schon länger, zu den Pionieren zählt hier etwa SecondSoft. Mit dem Online-Verkauf von Volumenlizenzen betritt Usedsoft allerdings Neuland. „Vor allem für Kunden, die bereits wissen, welche Lizenzen sie benötigen, ist der Webshop eine sinnvolle Ergänzung zum persönlichen Vertrieb“, sagt Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider. Der Kauf auf Rechnung ist sowohl mit als auch ohne Registrierung möglich. Registrierte Kunden stehen allerdings Funktionen wie der Abruf einer Bestellhistorie oder ein Merkzettel zur Verfügung.
Die letzten, von den Herstellern gestreuten Zweifel beim Handel mit gebrauchter Software waren im vergangenen Jahr durch mehrere Urteile ausgeräumt worden. Der Bundesgerichtshof wird den Empfehlungen des Europäischen Gerichtshofs folgen, den er im Verfahren zwischen Oracle und Usedsoft um Rat befragt hatte. Und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte Ende 2012 im Streit zwischen Adobe und Usedsoft entschieden, dass das grüne Licht des Europäischen Gerichtshofs für den Handel mit Softwarelizenzen auch bei Volumenlizenzen gilt – unabhängig davon, unter welchen Konditionen diese dem Erstkäufer überlassen wurden.
Dennoch ist natürlich nach wie vor nicht alles erlaubt. So darf die Aufspaltung von Volumenlizenzen logischerweise nicht zur Lizenzvermehrung führen. Und auch die willkürliche Kombination aus Echtheitszertifikat und Datenträger ist nicht erlaubt. Aber damit unterliegt der Handel mit Gebrauchtsoftware beziehungsweise Lizenzen aus zweiter Hand lediglich vergleichbaren Beschränkungen wie der mit Autos oder Büchern: Schließlich ist es auch nicht erlaubt, am Kilometerzähler zu drehen oder selbstkopierte Exemplare zu verkaufen.
Nicht zuletzt lässt sich aus dem EuGH-Urteil Juristen zufolge auch kein Anspruch auf die Möglichkeit, Software zu verkaufen, ableiten – etwa für Apps oder E-Books. Ein aktuell bekannt gewordenes Urteil des Landgerichts Bielefeld geht in dieselbe Richtung. Demnach ist es zulässig, den Weiterverkauf von heruntergeladenen E-Books und Hörbüchern durch AGB-Klauseln zu untersagen.
Besonders in diesem Bereich bemüht sich die Branche bereits, neue Vorkehrungen zur Sicherung ihrer Geschäftsmodelle zu schaffen: Derzeit stellt zum Beispiel ARM auf der Computex einen Anti-Piraterie-Chip aus: Der Mali-V500 kann den Download sowie das Betrachten von geschützten Video- und TV-Inhalten verhindern.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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