Google ist nicht für die Löschung personenbezogener Daten auf Websites verantwortlich, selbst wenn seine Suchmaschine auf diese Seiten verweist. Das gilt auch dann, wenn die fraglichen Inhalte den Ruf einer Person schädigen könnten. Diese Ansicht vertritt Niilo Jääskinen, Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union, in seinem Schlussantrag (PDF) zu einer Klage gegen Google Spanien.
Das Verfahren geht auf die Forderung eines Spaniers zurück, der bei einer Google-Suche nach seinem Namen die Bekanntmachung über eine Zwangsversteigerung seines Hauses fand, die vor Jahren aufgrund unbezahlter Sozialversicherungsbeiträge gerichtlich angeordnet wurde. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Spanien und ist noch immer auf der Website einer Tageszeitung zu finden. Der Betroffene hielt sich aber an Google und forderte, Suchverweise zu dieser Information zu entfernen.
Anfang 2011 verlangten Spaniens Datenschützer die Löschung der Suchergebnisse in diesem und 180 ähnlichen Fällen, da sie die Privatsphäre der Betroffenen verletzten. Nachdem Google das aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnte, kam es zu einem Verfahren vor einem der höchsten spanischen Gerichte, das gegen den Suchkonzern entschied. Da Google Berufung einlegte, ging das Verfahren in die nächste Instanz beim EU-Gericht.
Jääskinen zufolge, der als Generalanwalt die Richter des Europäischen Gerichtshofs in ihrer Entscheidungsfindung unterstützt, ist Google nicht der Herausgeber der fraglichen Information. Deswegen sei es auch nicht dafür verantwortlich, ob der verlinkte Inhalt der EU-Datenschutzdirektive entspreche. „Eine nationale Datenschutzbehörde kann einen Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter nicht zur Entfernung von Informationen aus seinem Index verpflichten, es sei denn, der Diensteanbieter hat ‚Exclusion Codes‚ nicht beachtet oder ist einer Aufforderung seitens des Websitebetreibers zur Aktualisierung des Cache nicht nachgekommen“, heißt es in dem Antrag.
Darüber hinaus stellt Jääskinen fest, dass die EU-Datenschutzrichtlinie kein allgemeines „Recht auf Vergessen“ enthält. Das vorgesehene Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung beziehe sich auf Daten, die nicht gemäß den Bestimmungen der Richtlinie verarbeitet wurden. Das gelte vor allem für unvollständige und unrichtige Daten. „Ein solcher Fall scheint hier nicht vorzuliegen“, so der Generalanwalt.
Nach nationalem Recht könne ein Suchmaschinenbetreiber wie Google allerdings verpflichtet sein, Websites zu sperren, die illegale Inhalte enthielten, ergänzte Jääskinen. Das gelte auch bei der Verletzung geistiger Eigentumsrechte. „Würde dagegen von den Suchmaschinen-Diensteanbietern verlangt, in die öffentliche Sphäre gelangte legitime und rechtmäßige Informationen zu unterdrücken, käme es zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung desjenigen, der die Webseite herausgibt, was im Ergebnis eine Zensur der von diesem veröffentlichten Inhalte durch einen Privaten bedeuten würde.“
[mit Material von Jo Best, ZDNet.com]
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