Verbraucherzentrale NRW klagt gegen Telekom-Drosselung

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen lässt gerichtlich prüfen, ob die von der Deutschen Telekom geplante Drosselung von DSL-Flatrates rechtens ist. „Wir wollen ein Grundsatzurteil, das dem Verbraucher Sicherheit verschafft“, sagte ein Sprecher gegenüber dem Nachrichtenmagazin Focus.

Ursprünglich sollte die Bandbreite bei Erreichen eines bestimmten Inklusivvolumens ab 2016 auf 384 KBit/s reduziert werden. Nach heftigen Protesten seitens Politik und Verbrauchern knickte die Telekom Mitte Juni aber ein und setzte das Bandbreitenlimit auf 2 MBit/s herauf.

Die Verbraucherzentrale sieht dem Focus-Bericht zufolge eine „Wiederholungsgefahr“. Sie fordert daher, dass die Telekom eine Unterlassungserklärung abgibt, künftig auf Geschwindigkeitsreduzierungen zu verzichten.

Schon im Mai hatte die Verbraucherzentrale NRW die Telekom wegen der seit 2. Mai gültigen Drosselungsklausel in ihren DSL-Verträgen für Neukunden abgemahnt und die Streichung des entsprechenden Passus gefordert. Die Verbraucherschützer sehen in der Beschränkung der Bandbreite bei Überschreiten eines bestimmten Datenvolumens eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Sie stören sich in ihrer Abmahnung vorrangig daran, dass im Rahmen von mit Flatrates beworbenen Verträgen Begrenzungen eingeführt werden.

Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 16. Mai hatte die Telekom verstreichen lassen. Bis heute hat der Konzern keine solche Erklärung unterzeichnet. Nun müssen die Gerichte entscheiden, ob die Klausel zur Flatrate-Drosselung zulässig ist oder nicht.

Update 10.7.

Inzwischen hat die Verbraucherzentrale die geplanten Schritte gegen die Telekom auf der eigenen Homepage spezifiziert. Demnach hat sie die Telekom per Abmahnung aufgefordert, „die seit dem 2. Mai 2013 geltenden Klauseln wieder aus ihren DSL-Verträgen zu streichen, und -nachdem die Telekom die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung hat verstreichen lassen – beim Landgericht Köln Klage eingereicht. Das Gericht muss nun entscheiden, ob diese Drossel-Klausel zulässig ist oder nicht. Ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung soll beim Landgericht Köln am 18.09.2013 stattfinden (Gerichts-Az.: 26 O 211/13).“

ZDNet.de Redaktion

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