Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Deutsche Telekom die Bandbreite von Festnetz-Internetanschlüssen bei Pauschaltarifen nicht einschränken darf. Es erklärte die zum 2. Mai eingeführte Drosselungsklausel in den DSL-Verträgen der Telekom für Neukunden für unzulässig. Damit gab die Zivilkammer einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt.
Ursprünglich wollte die Telekom die verfügbare Datenrate bei Erreichen eines bestimmten Inklusivvolumens ab 2016 auf 384 KBit/s bei Neuverträgen reduzieren. Nach heftigen Protesten seitens Politik und Verbrauchern knickte der Bonner Konzern Mitte Juni aber ein und setzte das Bandbreitenlimit auf 2 MBit/s herauf. Die Drosselung soll für die Tarife „Call-&-Surf“ sowie „Entertain“ gelten, wobei der durch das IPTV-Angebot verusachte Traffic nicht auf das Highspeed-Volumen angerechnet wird.
Da die Telekom ihre Tarife mit einer „Internet-Flatrate“ und unter Angabe der „bis zu“-Maximalgeschwindigkeit bewirbt, stellt die „nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür“ laut Verbraucherzentrale NRW eine „unangemessene Benachteiligung“ dar. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Köln mit seinem heutigen Urteil (Az. 26 O 211/13) an.
In der Urteilsbegründung heißt es: „Die streitgegenständliche Regelung zur Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie wesentliche und sich aus der Natur des Vertrags ergebende Rechte so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), und den betroffenen Kunden deshalb in unangemessener Weise benachteiligt.“
Dabei komme es maßgeblich auf die Auslegung des Begriffs „Flatrate“ an, so das Gericht weiter. Dieser sei aus Sicht eines Durchschnittskunden im Festnetz-Bereich so zu verstehen, dass damit ein Festpreis für den Internetzugang zu einer bestimmten Bandbreitengeschwindigkeit und ohne Einschränkungen beziehungsweise versteckte Kosten gemeint ist. Im Gegensatz zum Mobilbereich habe sich das Verständnis des Begriffs „Flatrate“ bei Internetzugangsleistungen im Festnetz nicht dahingehend geändert, dass damit per se Einschränkungen in Verbindung gebracht würden. Daher stelle die „erhebliche Verminderung des Leistungsversprechens im Rahmen eines Pauschaltarifs wegen Störung des Äquivalenzverhältnisses und Gefährdung des von dem Kunden mit Abschluss des (V)DSL-Vertrages verfolgten Zwecks eine unangemessene Benachteiligung dar“.
Außerdem kritisierten die Richter, dass nicht nur typische „Power-User“ von der Drosselung betroffen wären, wie von der Telekom behauptet, sondern „ein breites Publikum“ – insbesondere im Hinblick auf das Streamen von Fernsehsendungen und Filmen.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Die Telekom kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Köln einlegen.
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