Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Deutsche Telekom wegen ihres LTE-Tarifs „Call & Surf Comfort via Funk“ abgemahnt. Sie sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, „weil er eine Geschwindigkeitsdrosselung nach Verbrauch eines bestimmten Surfvolumens vorsieht“, erklärte Katja Henschler von der Verbraucherzentrale. Bis zum 11. Dezember hat der Bonner Konzern nun Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Telekom bewirbt das Angebot mit dem Slogan „Surfen mit bis zu 100 MBit/s“. Damit will sie vor allem Verbraucher in ländlichen Gebieten, in denen kein DSL verfügbar ist, für sich gewinnen. Allerdings behält sie sich das Recht vor, je nach gebuchter Tarifklasse die Bandbreite nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens auf 384 KBit/s zu reduzieren. Beim Tarif S für 34,94 Euro im Monat greift die Drosselung beispielsweise schon ab 10 GByte.
„Verbraucher, die einen solchen Tarif bei der Telekom gebucht haben, können damit ihre vertraglichen Rechte, nämlich schnelles Internet zu nutzen, nicht mehr sinnvoll ausüben“, so die Verbraucherzentrale. Sie stört sich vor allem daran, dass die Telekom trotz der Bandbreitenbeschränkung den LTE-Tarif als „Internet Flat“ anpreist.
In diesem Punkt will der Telekommunikationskonzern den Verbraucherschützern jetzt entgegenkommen und die Bezeichnung streichen. „Wo Flatrate drauf steht, soll auch Flatrate drin sein“, teilte er am Mittwoch mit. „Wir werden beim Tarif ‚Call & Surf via Funk‘ deshalb nicht mehr von einer Flatrate sprechen.“
Sollte die Telekom darüber hinaus die von der Verbraucherzentrale geforderte Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgeben, werden die Gerichte über die Zulässigkeit der Drosselungsregelung entscheiden müssen. Angesichts eines Ende Oktober gegen sie ergangenen Urteils dürfte die Telekom diesen Schritt vermeiden wollen. Nach eigenen Angaben führt sie derzeit Gespräche mit der Verbraucherzentrale Sachsen.
Das Landgericht Köln hatte im Oktober entschieden, dass die Telekom die Bandbreite von Festnetz-Internetanschlüssen bei Pauschaltarifen nicht einschränken darf, und die zum 2. Mai eingeführte Drosselungsklausel in den DSL-Verträgen für Neukunden für unzulässig erklärt. Damit gab die Zivilkammer einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt. Als Reaktion auf das Urteil versprach der Bonner Konzern, Festnetz-Tarife grundsätzlich nicht mehr Flatrate zu nennen, wenn sie keine sind, sondern eine Drosselung – oder offiziell „Volumeneinschränkung“ – vorsehen. Mobilfunktarife sind davon allerdings nicht berührt.
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