Mit dem Urteil (Aktenzeichen I ZR 169/12) zieht das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland einen Schlussstrich unter seit 2006 andauernde Rechtsstreitigkeiten zwischen vier Firmen der Musikbranche und dem Inhaber eines Internetanschlusses. Der Anwalt der Firmen hatte den Familienvater abgemahnt. Ihm wurde vorgeworfen, am 12. Juni 2006 über seinen Internetanschluss 3749 Musikstücke in einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt zu haben.
Der Abgemahnte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten in Höhe von 3454,60 Euro zu bezahlen. Er erklärte, nicht er, sondern sein damals 20-jähriger Stiefsohn sei für die behaupteten Rechtsverletzungen verantwortlich. Dieser räumte gegenüber der Polizei auch ein, dass er mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen habe.
Das Oberlandesgericht Köln hatte 2011 im Berufungsverfahren erklärt, der Stiefvater habe, weil er seinem Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, „die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme.“ Laut den Kölner Richtern sei es ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Weil er seinen Stiefsohn nicht oder nicht hinreichend belehrt habe, habe er diese Verpflichtung verletzt und sei damit verantwortlich.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. In einer Pressemitteilung erklärt das oberste Gericht: „Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso]
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