Vodafone muss sich vor dem Landgericht Düsseldorf wegen unlauterer beziehungsweise irreführender Werbung für seine Produkte „LTE Zuhause“ und „Sky für unterwegs“ verantworten. Die Verbraucherzentralen Sachsen und Bayern haben gestern Klage gegen den Mobilfunkanbieter eingereicht, nachdem dieser eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung vertreichen ließ.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern ist die Vodafone-Werbung für die Zusatzoption „Sky für unterwegs“ irreführend. Nutzern der „MobileTV App“, die ein Sky-Bundesliga-Paket hinzugebucht haben, verspreche sie, „alle Spiele der Bundesliga live erleben“ zu können. Allerdings stellt Vodafone lediglich ein zusätzliches Datenvolumen von 2 GByte zur Verfügung.
„Nach etwa zwei Spielen bricht nach unserer Information die Verbindung ab. Denn dann ist das zusätzliche Datenvolumen bereits verbraucht“, sagt Katharina Grasl, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Kunden könnten das Bundesliga-Paket folglich im betreffenden Monat nur noch über ein WLAN-Netz nutzen oder müssten zusätzliches Datenvolumen kostenpflichtig hinzubuchen.
„Unserer Ansicht nach vermittelt die Werbung den Eindruck, dass man zum angegebenen Preis alle Spiele der Bundesliga auch unterwegs, das heißt ohne Nutzung eines WLAN-Netzes, verfolgen kann“, führt Grasl aus. „Aus diesem Grund ist dies für uns ein klarer Fall von Irreführung.“
Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte Vodafone im Dezember ebenfalls wegen unlauterer Werbung abgemahnt, allerdings ging es dabei um das Internetangebot „LTE Zuhause“. Nachdem der Konzern den Forderungen der Verbraucherschützer nicht nachgekommen ist, klagen diese nun. Die Vodafone-Tarife LTE Zuhause S, M und L versprechen schnelles Internet. Nach Übertragung eines von der jeweiligen Tarifklasse abhängigen Volumens (10, 15 respektive 30 GByte) wird der Anschluss allerdings auf 384 KBit/s gedrosselt. Die Beschränkung lässt sich kostenpflichtig aufheben.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen verschleiert Vodafone in der Präsentation seiner LTE-Zuhause-Tarife diese Drosselung, so dass Verbraucher im Sinne einer Flatrate von einer unbegrenzten Internetnutzung zu der versprochenen Geschwindigkeit ausgehen dürften. Zumindest auf seiner Website erläutert Vodafone (Stand 21. Januar 2014) die Volumenbeschränkung allerdings nach Ansicht der ZDNet-Redaktion ausreichend. Offenbar bezieht sich die Klage der Verbraucherzentrale Sachsen auf andere Unterlagen beziehungsweise einen früheren Stand der Website. In dem bevorstehenden Gerichtsverfahren wollen die sächsischen Verbraucherschützer auch klären lassen, ob bei der Tarifgestaltung eine Drosselung der Surfgeschwindigkeit auf weniger als ein Zehntel der ursprünglich vereinbarten Geschwindigkeit zulässig ist.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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